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Landesverrat
Der Landesverrat ist nach deutschem Strafrecht ein in § 94 StGB geregeltes Verbrechen, das sich gegen die äußere Sicherheit und den Bestand des Staates richtet. Das Delikt des Landesverrates ist die Kernstraftat der Spionage. Landesverrat begeht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Staatsgeheimnisse sind gem. § 93 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Aus dieser Definition folgt, dass Industrie- und Wirtschaftsspionage nicht vom Tatbestand des Landesverrats erfasst werden. Tatbestandsmäßig ist der Landesverrat nach § 97a StGB aber auch, wenn illegale Geheimnisse weitergegeben werden.
Zum Landesverrat im weiteren Sinne - im Strafgesetzbuch unter dem Begriff "Gefährdung der äußeren Sicherheit" zusammengefasst - zu zählen sind das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), die landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB) als Vorbereitungshandlung zum Landesverrat, die Preisgabe von Staatsgeheimnissen und die landesverräterische Fälschung (§ 100a StGB). Der Spion selbst kann bereits im Vorfeld des eigentlichen Verrats wegen landesverräterischer Agententätigkeit oder wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach §§ 98, 99 StGB bestraft werden.
In der Schweiz ist der Landesverrat unter dem Titel Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung zusammengefasst. Der diplomatisch Landesverrat ist im StGB, Art. 267 folgendermassen nachzulesen:"1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,
wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet,
wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt,
wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft"
Siehe auch
Arnim-Paragraf, Weltbühne-Prozess
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/BJNR001270871BJNG003902307.html Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, §§ 93 - 101a StGB]
Literatur
- Gerhard Jungfer; Ingo Müller: „70 Jahre Weltbühnen-Urteil“ in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2001, S. 3461-3465
- Ingo Müller: „Der berühmte Fall Ossietzky vom Jahr 1930 könnte sich jederzeit wiederholen...“, in: Recht Justiz Kritik, Festschrift für Richard Schmid, hrsg. von Hans-Ernst Bötcher, Nomos-Verlag, Baden-Baden 1985, ISBN 3-7890-1092-8, S. 297-326
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre
StGBDurch ein Strafgesetzbuch geregelt wird das Strafrecht in
- Deutschland, siehe Strafgesetzbuch (Deutschland)
- Österreich, siehe Strafgesetzbuch (Österreich)
- und in der Schweiz, siehe Strafgesetzbuch (Schweiz)
Kategorie:Strafe
VerbrechenDer Begriff Verbrechen wird umgangssprachlich für eine besonders schwer wiegende kriminelle Handlung (Straftat) verwendet. Dennoch gilt: Was ein Verbrechen ist, wissen wir und wissens nicht! (Hans Magnus Enzensberger). In der Kriminologie gilt der Term Verbrechen als einer der umstrittensten Begriffe (Hermann Mannheim).
Historische Einordnung
Die Differenzierung zwischen der Schwere der strafbaren Handlung geht weit in die Rechtsgeschichte hinein. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wird zwischen causae maiores und causae minores getrennt; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen 3 Stufen der Schwere der Straftat: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem französischen Code Pénal (crime, délit, contravention). Dabei hatte diese Differenzierung wiederum Einfluss auf die Strafarten; für Verbrechen konnten u.U. auf Todesstrafe oder Zuchthaus erkannt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur Geldstrafen oder mit kurzer Haft.
Mit der Strafrechtsreform von 1975 in Deutschland ging die Trichotomie (Dreiteilung) in die Dichotomie (Zweiteilung) auf; fortan gab es nur noch Verbrechen und Vergehen als Straftaten. Die Übertretungen wurden abgeschafft und das Ordnungswidrigkeitenrecht wurde als teilweiser Ersatz geschaffen. Strafen wie Zuchthaus oder Gefängnis wurden ebenfalls abgeschafft und eine einheitliche Freiheitsstrafe wurde geschaffen, so dass die Bedeutung der Zweiteilung stark abgenommen hat. Auch Verbrechen können nun durch Geldstrafen gesühnt werden.
Die Aufrechterhaltung der Zweiteilung ist daher umstritten. Die praktische Bedeutung ist gering.
Formeller Verbrechensbegriff in Deutschland
Im deutschen Strafgesetzbuch (§ 12) werden als Verbrechen alle die gesetzlich normierten Delikte bewertet, bei denen eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht (z.B. Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung).
Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden als Vergehen bezeichnet.
Der Unterschied wirkt sich auch bei der Strafbarkeit eines Tatversuchs aus. Der Versuch ist bei einem Verbrechen immer strafbar, bei einem Vergehen nur dann, wenn das im Gesetz ausdrücklich festgelegt wird (versuchter Hausfriedensbruch ist danach z.B. nicht strafbar). Ein andere Bedeutung besteht im Straftatsbestand der Bedrohung, denn dieser kann nur mit dem Drohen eines Verbrechens erfüllt werden. Auch ist die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen generell nicht strafbar, die zu einem Verbrechen jedoch schon. Der Verlust von Amtsfähigkeit und Wählbarkeit richtet sich ebenfalls nach der Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen. Ist ein Vergehen in besonderen Fällen mit höherer Strafe bedroht, sodass eine Mindeststrafe von über einem Jahr vorgesehen ist, bleibt die Tat dennoch ein Vergehen - gleiches gilt auch umgekehrt (§ 12 Abs. 3 StGB).
Ein Angeklagter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, hat nach § 140 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn er selbst keinen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragt. Des Weiteren spielt im Prozessrecht die Zweiteilung (Dichotomie) zwischen Verbrechen und Vergehen eine Rolle für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte. Der Strafbefehl ist nur für Vergehen vorgesehen (§ 407 StPO) und eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a, 154d StPO kommt ebenfalls nicht für Verbrechen in Frage.
Formeller Verbrechensbegriff in Österreich
Die Unterschiede zwischen der deutschen und der österreichischen Definition erschöpfen sich darin, dass in Österreich auch der Versuch eines Vergehens strafbar ist. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.
Materieller Verbrechensbegriff
Der materielle Verbrechensbegriff löst sich vom normativen Begriff des Strafrechts. Er ist weniger scharf als der formelle Verbrechensbegriff. So wird unterschieden zwischen
naturrechtlichem Verbrechensgehalt
Im Naturrecht wird eine Trennung der moralisch verwerflichen Delikte (mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Dieser natürliche Verbrechensbegriff spielt im strafrechtlichen Bereich des Common Law noch heute eine Rolle. Der "natürliche" Verbrechensbegriff ist jedoch wegen der Tendenz zur Willkür und der immanenten Subjektivität umstritten.
Lehre vom Rechtsgut
Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet Verbrechen als diejenigen Handlungen, die geeignet sind, in strafwürdiger Weise Rechtsgüter zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich individuell geschützten Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser "rechtsgutsbezogene" Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Gesellschaft an. Er ist daher in der Nähe zum formellen Verbrechensbegriff zu sehen.
Lehre vom sozialschädlichen Verhalten
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, dass sich in der Nähe zum abweichenden Verhalten (Devianz) bewegt. Dieser Verbrechensbegriff kommt dem Wissenschaftsverständnis sehr nah, benötigt jedoch auch eine normative Basis.
Literatur
- Bernd-Dieter Meier: Kriminologie. C.H. Beck, München 2003
- Hans Magnus Enzensberger: Politik und Verbrechen. Suhrkamp, Frankfurt/Main 1964
- Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie. Enke, Stuttgart 1966
Weblinks
- [http://www.criminologia.de/downloads/repressives_verbrechen.pdf Zur Entstehung des Rechts und Differenzierung zwischen repressiven und revoltierenden Verbrechen]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__12.html § 12 StGB]
- [http://www.polizei.propk.de/ ProPK-Online - Das Vorbeugungsprogramm Ihrer Polizei]
- [http://www.der-serienmoerder.de - Schwerpunkt Serientötung]
Siehe auch: Mord, Kriminologie, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Verbrechen kommunistischer Regierungen, Verbrechen im Namen der Religion
Kategorie:Straftat
ja:犯罪
simple:Crime
Deutschland
Deutschland (die Langform der amtlichen Staatsbezeichnung lautet Bundesrepublik Deutschland) ist ein Bundesstaat in Mitteleuropa und hat gemeinsame Grenzen mit Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien und den Niederlanden. Im Norden bilden die Nordsee und die Ostsee die natürlichen Staatsgrenzen.
Bundeshauptstadt und Regierungssitz ist Berlin; einige Bundesministerien befinden sich in der Bundesstadt Bonn, dem ehemaligen Regierungssitz. Das politische System ist föderal und als parlamentarische Demokratie organisiert: Nach Artikel 20 des Grundgesetzes versteht sich Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat und Rechtsstaat. Dieser Bundesstaat besteht aus 16 teilsouveränen Bundesländern. Deutschland ist mit über 82 Mio. Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat Europas. Die Bundesrepublik Deutschland ist unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der NATO und der G8.
Viele Links zu Artikeln mit Deutschlandbezug finden sich im Portal Deutschland.
Geografie
Lage
Deutschland liegt in Mitteleuropa zwischen 47°16′15″ und 55°05′33″ nördlicher Breite und 5°52′01″ und 15°02′37″ östlicher Länge. Die Nord-Süd-Ausdehnung reicht von List auf Sylt (Schleswig-Holstein) bis Oberstdorf (Bayern) und beträgt 876 km; die West-Ost-Ausdehnung zwischen der Gemeinde Selfkant (NRW) und Deschka (Sachsen) beträgt 640 km.
Nachfolgend sind die an Deutschland angrenzenden Staaten und Meere im Uhrzeigersinn aufgeführt. Die Grenzlänge (insgesamt 3.757 km lang) ist hinter den jeweiligen Staaten in Klammern angegeben.
Im Norden grenzt Deutschland an Dänemark (67 km), im Nordosten an Polen (442 km), im Osten an Tschechien (811 km), im Südosten an Österreich (815; ohne Grenze im Bodensee), im Süden an die Schweiz (316 km; mit Grenzen der Exklave Büsingen, aber ohne Grenze im Bodensee), im Südwesten an Frankreich (448 km), im Westen an Luxemburg (135 km) und Belgien (156 km) und im Nordwesten an die Niederlande (567 km). Während im Nordwesten die Küsten der Nordsee und im Nordosten die Ostsee die natürlichen Staatsgrenzen bilden, hat Deutschland im Süden Anteil an den Alpen.
Exklaven
Eine Exklave Deutschlands ist das am Hochrhein gelegene Büsingen, das zum Landkreis Konstanz in Baden-Württemberg gehört. Sie ist 7,62 km² groß und gänzlich von den drei Schweizer Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich umgeben.
Daneben existiert eine zweite Exklave auf irischem Territorium, unweit von Dublin. Es handelt sich um einen Friedhof, auf dem während des Zweiten Weltkrieg gefallene deutsche Soldaten beerdigt wurden. Um nach dem Krieg eine kostspielige und aufwändige Überführung der Leichen zu vermeiden, wurde das Gebiet an die Bundesrepublik Deutschland übergeben.
Mittelpunkt Deutschlands
Der geographische Mittelpunkt Deutschlands liegt laut dem Statistischen Jahrbuch Deutschland (Stand: 2000) in der Gemeinde Niederdorla im westlichen Thüringen auf der .
Großlandschaften
Die landschaftlichen Großräume unterscheiden sich vor allem in der Abfolge von Nord nach Süd, da das Gelände nach Süden hin tendenziell höher und steiler wird. Der nördliche Teil Deutschlands, die Norddeutsche Tiefebene, ist ein hauptsächlich von den Eiszeiten geformtes Tiefland, an das sich nach Süden die bewaldeten Mittelgebirge im Zentrum und in südlicheren Teilen des Landes anschließen. Insbesondere in Bayern, aber auch in Baden-Württemberg, gehen diese Landschaften in das relativ hoch liegende Nördliche Alpenvorland und dies wiederum in das Hochgebirge der Alpen über.
Geologie
Deutschland ist geologisch vielgestaltig. Während die glazial geprägten Landschaften, die Flussniederungen und -becken erst ab dem Tertiär ihre Gestalt annahmen, sind die Mittelgebirge deutlich älteren Datums.
Die kristallinen Rumpfgebirge (z. B. der Schwarzwald) sind bereits im Erdaltertum entstanden und bestehen hauptsächlich aus metamorphem und Tiefengestein wie Gneisen und Granit. Ähnlich alt ist das Rheinische Schiefergebirge, dessen Entstehung auf Silur und Devon zu datieren ist. An dessen Nordrand finden sich auch Formationen aus dem Karbon, in denen die gewaltigen Steinkohlevorkommen im Ruhrgebiet eingelagert waren.
Die süddeutsche Landschaft ist größtenteils auf die Entwicklungen im Erdmittelalter zurück zu führen: Während die Pfalz, Thüringen, Teile Bayerns und Sachsens geologisch im Trias gebildet wurden, ist die sich quer durch den süddeutschen Raum ziehende Schwäbische und Fränkische Alb ein Ergebnis der Auffaltung und Hebung von Meeresboden aus dem Jurazeitalter. Erstere Regionen weisen Sandstein, letztere Kalkstein als vorherrschende geologische Formation auf.
Vulkanismus wird in Deutschland nicht beobachtet. Dennoch findet sich in einigen Gebieten vulkanisches Gestein aus früherer Aktivität, insbesondere in der Vulkaneifel und auf dem Vogelsberg in Hessen. Auch Erdbeben mit schweren Folgen kommen praktisch nicht vor, da Deutschland vollständig auf der Eurasischen Platte liegt. Das Land wird daher nicht von Grenzen zwischen aneinander anstoßenden großen Platten der Erdkruste durchzogen.
Dennoch ist der Rheingraben in Nordrhein-Westfalen als mäßig gefährdete Erdbebenzone eingestuft, die sich bis in die Nachbarländer Belgien und Niederlande erstreckt (siehe auch Erdbebengebiet Kölner Bucht).
Gewässer
Erdbebengebiet Kölner Bucht bei Koblenz (Deutsches Eck)]]
Deutschland grenzt mit den Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein an die Nordsee. Diese ist ein Randmeer des Atlantiks und das am dichtesten befahrene Seegebiet der Erde. Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein liegen an der Ostsee, einem Binnenmeer, das über den Skagerrak mit der Nordsee verbunden ist. Der Tidenhub an der Ostsee ist wesentlich geringer als an der Nordsee.
Die deutschen Flüsse gehören zu sechs großen Flusssystemen, deren Einzugsbereiche fast die gesamte Fläche einnehmen. Diese sind der Rhein, die Donau, die Elbe, die Oder, die Weser, und die Ems. Der längste dieser Flüsse ist die Donau; sie ist mit 2.845 km ab dem Zusammenfluss von Brigach, Breg und der Donauquelle in Donaueschingen beziehungsweise 2.888 km ab der Breg-Quelle am Rande des Schwarzwaldes nach der Wolga der zweitlängste Strom in Europa. Allerdings verläuft nur ein kleiner Teil der Donau-Gesamtstrecke durch Deutschland. Die Donau mündet ins Schwarze Meer.
Alle anderen deutschen Flüsse entwässern in die Nord- oder Ostsee. Der Abschnitt der Europäischen Wasserscheide durch Deutschland verläuft östlich des Oberrheingrabens über den Hauptkamm des Schwarzwaldes, danach folgt sie der Schwäbischen und Fränkischen Alb. Der Rhein ist von diesen Strömen derjenige, der die längste Strecke innerhalb Deutschlands zurücklegt: Von seinem 1.320 km langen Flusslauf führen 852 km durch Deutschland. Er hat zudem für die Deutschen eine identitätsstiftende Rolle inne, die sich aus der Geschichte und zahlreichen Mythen und Sagen speist. Auch seine wirtschaftliche Funktion ist bedeutend: er ist eine der am stärksten befahrenen Wasserstraßen Europas.
Die Elbe entspringt im Riesengebirge an der Grenze Tschechiens zu Polen und mündet nach ungefähr 1.165 km – davon 770 km in Deutschland – bei Cuxhaven in die Nordsee. Sie gehörte zeitweilig zu den am meisten mit Schadstoffen belasteten Flüssen Europas, doch mittlerweile hat sich die Wasserqualität deutlich verbessert.
Die Oderquellen befinden sich in den tschechischen Beskiden. Nach wenigen Kilometern fließt die Oder nach Polen und in ihrem Mittellauf durch Schlesien. In ihrem Unterlauf bildet sie die deutsch-polnische Grenze um dann wieder in Polen bei Stettin in das Stettiner Haff zu münden. Als Swine fließt sie schließlich zwischen den Inseln Usedom und Wollin durch Swinemünde in die Ostsee.
Die Weser speist sich aus den Flüssen Werra und Fulda und entwässert den mittleren Teil Deutschlands. Die Einzugsgebiete von Oder und Ems liegen im äußersten Osten bzw. Westen.
Die Seen in Deutschland sind größtenteils in der Folge der Eiszeit entstanden, nach deren Ende sich ehemalige Gletschertäler (Gletscher- und Gletscherwasserabflussrinnen) teilweise mit Wasser füllten. Daher finden sich die meisten der großen Seen in ehemals von Inlandeis bedeckten Gebieten oder deren Vorland, insbesondere in Mecklenburg und dem Alpenvorland. Der größte mit deutschem Anteil ist der Bodensee, an den auch Österreich und die Schweiz grenzen. Der größte vollständig zu deutschem Staatsgebiet gehörende See ist die Müritz, die Teil der mecklenburgischen Seenplatte ist.
Siehe auch: Liste der Flüsse in Deutschland, Liste der Seen in Deutschland
Gebirge und Senken
Liste der Seen in Deutschland
Die Alpen sind das einzige Hochgebirge, an dem Deutschland Anteil hat. Hier befindet sich mit der Zugspitze (2.962 m) der höchste Berg Deutschlands. Die Mittelgebirge nehmen tendenziell von Nord nach Süd an Höhe und Ausdehnung zu. Höchster Mittelgebirgsgipfel ist der Feldberg im Schwarzwald mit 1.493 m, gefolgt vom Großen Arber im Bayerischen Wald mit 1.453 m. Gipfel über 1.000 m erreichen außerdem das Erzgebirge, das Fichtelgebirge, die Schwäbische Alb und als Sonderfall der Harz, der sich recht isoliert als nördlichstes Mittelgebirge in Deutschland mit dem Brocken auf 1.141 m erhebt. Nördlich der Mittelgebirgsschwelle erheben sich nur noch vereinzelte Formationen über 100 m, von denen der Hagelberg im Fläming mit 200 m die höchste ist.
Details finden sich in der Liste der höchsten Berge Deutschlands und der Liste der Gebirge Deutschlands.
Die niedrigste begehbare Landesstelle Deutschlands liegt bei 3,54 m unter Normalnull in einer Senke bei Neuendorf-Sachsenbande in der Wilstermarsch (Schleswig-Holstein). Ebenfalls in diesem Bundesland befindet sich die tiefste Kryptodepression: Sie liegt mit 39,10 m u. NN am Grund des Hemmelsdorfer Sees nord-nordöstlich von Lübeck. Die tiefste künstlich geschaffene Stelle liegt bei 293 m u. NN am Grund des Tagebau Hambach östlich von Jülich in Nordrhein-Westfalen.
Inseln
Jülich
Gemessen an der Küstenlinie verfügt Deutschland über eine beachtliche Zahl an Inseln. Diese sind in der Nordsee meist in Form von Inselketten dem Festland vorgelagert und stellen Festlandsreste dar, die durch Landsenkung und nachfolgende Überflutung von der Küste getrennt wurden. Unterteilt werden sie in die nordfriesischen und die ostfriesischen Inseln, die Bestandteil des deutschen Wattenmeeres sind. Die nordfriesischen Inseln gehören zu Schleswig-Holstein und bestehen aus den größeren Inseln Sylt, Föhr, Amrum, Pellworm und Nordstrand sowie den wesentlich kleineren Halligen. Die zu Niedersachsen gehörenden ostfriesischen Inseln sind von Aufbau und Größe sehr ähnlich. Größte dieser Inseln ist Borkum. Einen Sonderfall stellt die weiter in der Nordsee gelegene Insel Helgoland dar, die Deutschlands einzige Hochseeinsel ist.
Die Inseln in der Ostsee liegen an der deutschen Boddenküste, sind tendenziell größer und weisen ein stärker bewegtes Relief auf. Die größte dieser Inseln und gleichzeitig größte deutsche Insel ist Rügen, gefolgt von Usedom, deren Ostzipfel bereits zu Polen gehört. Wie die Nordseeinseln sind auch die Ostseeinseln beliebte Reiseziele und von bekannten Seebädern gesäumt.
Auch in einigen deutschen Binnengewässern gibt es Inseln, von denen die bekanntesten Mainau und Reichenau im Bodensee sowie Herrenchiemsee im Chiemsee sein dürften. Für die vollständige Aufführung aller Inseln siehe: Liste deutscher Inseln
Klima
Deutschland gehört zur gemäßigten Klimazone Mitteleuropas im Bereich der Westwindzone und befindet sich im Übergangsbereich zwischen dem maritimen Klima in Westeuropa und dem kontinentalen Klima in Osteuropa. Das Klima wird unter anderem vom Golfstrom beeinflusst, der die klimatischen Werte für die Breitenlage ungewöhnlich mild gestaltet.
Extreme Wetterbedingungen wie langanhaltende Dürren, Tornados, strenger Frost oder extreme Hitze sind vergleichsweise selten. Gelegentlich treten jedoch Stürme auf, die in den Jahren 2000 und 2002 zu schweren Schäden geführt haben. Regelmäßig ereignen sich auch Hochwasser, die nach intensiven Regenperioden im Sommer (Oderhochwasser 1997, Elbehochwasser 2002) oder nach der Schneeschmelze im Winter zu Überschwemmungen und erheblichen Zerstörungen führen können. Dass es am Rhein häufiger zu Hochwasser kommt, liegt wahrscheinlich an der im 19. Jahrhundert unter der Leitung von Tulla durchgeführten Rhein-Begradigung, die weitgehend zur Beseitigung der früheren Rheinauen geführt hat. Dürren betreffen hauptsächlich den Nordosten Deutschlands, können zuweilen aber auch das ganze Land in Mitleidenschaft ziehen, wie zuletzt während der Hitzewelle 2003.
Die Klimadaten betragen (gemittelte Werte der Jahre 1961–1990):
Quelle: [http://www.cru.uea.ac.uk/~timm/cty/obs/TYN_CY_1_1.html Tyndall Centre for Climate Change Report]
Die deutschlandweiten Klimamittel werden je nach Region teils erheblich über- oder unterschritten. Die höchsten Jahrestemperaturen verzeichnet Südbaden mit über 11 °C, während in Oberstdorf der Durchschnitt unter 6 °C liegt. Zudem zeichnet sich ein allgemeiner Trend zu höheren Temperaturen ab: Nach Angabe des Deutschen Wetterdienstes lagen in 14 der 15 Jahre seit 1990 die Durchschnittstemperaturen über dem langjährigen Mittel von 8,3 °C, im Jahr 2000 wurden sogar 9,9 °C erreicht. Insbesondere die Sommer sind deutlich wärmer geworden. Zudem verfrüht sich der Frühlingseinzug im Schnitt um fünf Tage pro Jahrzehnt. Zugvögel halten sich fast einen Monat länger in Deutschland auf als noch in den siebziger Jahren.
Böden und Flächennutzung
Die Zusammensetzung und Qualität der Böden ist regional sehr unterschiedlich. In Norddeutschland bildet ein küstennaher Gürtel aus fruchtbaren Marschböden die Grundlage für ertragreiche Landwirtschaft, während die dahinter liegende, eiszeitlich geprägte Geest nur sehr magere Böden aufweist. In der Lüneburger Heide ist dieser durch jahrhundertelange Weidewirtschaft zum Podsol degeneriert, so dass Ackerbau kaum möglich ist. Sehr unergiebig sind auch die Gebiete der Alt- und Jungmoränenlandschaft, in denen sich Flugsand angelagert hat. Brandenburg beispielsweise war schon in historischer Zeit als des „Heiligen Reiches Streusandbüchse“ berüchtigt. Zwischen der Moränenlandschaft und der Mittelgebirgsstufe zieht sich von West nach Ost eine Reihe von Börden: In diesen Gebieten ist durch eiszeitliche Lössablagerungen äußerst fruchtbarer Boden entstanden. Dieser besteht zumeist aus Braunerden, im Osten teils auch aus Schwarzerden und wird intensivst landwirtschaftlich genutzt. In den Mittelgebirgen herrschen magere Böden vor, die landwirtschaftlich nur extensiv bewirtschaftet werden. Die weitaus größte Fläche ist bewaldet. Ergiebige Böden finden sich in Süddeutschland insbesondere entlang der Flüsse Rhein, Main und Donau.
Insgesamt werden 53,5 % der deutschen Fläche landwirtschaftlich genutzt, Wälder bedecken weitere 29,5 %. Aufgrund hoher Bevölkerungsdichte und Mobilität macht die Siedlungs- und Verkehrsfläche stolze 12,3 % aus (Tendenz weiterhin steigend). Wasserflächen kommen auf 1,8 %, die restlichen 2,4 % verteilen sich auf sonstige Flächen, zumeist Ödland.
Politik
Hauptartikel: Politisches System Deutschlands
Staatsorganisation
Hauptartikel: Politisches System Deutschlands
Hauptstadt und Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Nach Artikel 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer, sozialer und rechtsstaatlicher Bundesstaat. Es gibt 16 teilsouveräne Bundesländer, von denen einige wiederum in Regierungsbezirke untergliedert sind. Die staatliche Ordnung regelt das Grundgesetz. Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident mit repräsentativen Aufgaben. Protokollarisch gesehen folgen ihm der Präsident des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler und der jeweils amtierende Bundesratspräsident, der gemäß dem Grundgesetz den Bundespräsidenten vertritt. Der Regierungschef Deutschlands ist der Bundeskanzler. Er besitzt die Richtlinienkompetenz für die Politik der Bundesregierung (Kanzlerdemokratie).
Bundesregierung
Als Bundesstaat ist Deutschland föderal organisiert, d. h. es gibt zwei Ebenen im Politischen System: die Bundesebene, die den Gesamtstaat Deutschland nach außen vertritt, und die Länderebene, die in jedem Bundesland einzeln existiert. Jede Ebene besitzt eigene Staatsorgane der Exekutive (ausführende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt). Siehe auch: Gewaltenteilung
Bundestag und Bundesrat entscheiden gemeinsam über die Gesetze des Bundes und haben die Befugnis mit Zweidrittelmehrheit in beiden Organen das Grundgesetz, die Verfassung Deutschlands, zu ändern. In den Bundesländern entscheiden die Länderparlamente über die Gesetze ihres Landes. Obwohl die Abgeordneten der Parlamente nach dem Grundgesetz nicht weisungsgebunden sind, dominieren Vorentscheidungen in den Parteien die Gesetzgebung.
Parteien]
Die Exekutive wird auf Bundesebene durch die Bundesregierung gebildet, die durch den Bundeskanzler geleitet wird. Auf der Ebene der Bundesländer leitet der Ministerpräsident (bzw. der Bürgermeister der Stadtstaaten) die Exekutive. Die Verwaltungen des Bundes und der Länder werden jeweils durch die Fachminister geleitet, sie stehen an der Spitze der Behörden.
Wie in anderen Ländern auch, spielen Verbände im politischen System eine wichtige Rolle. Mit ihrer Lobbyarbeit versuchen sie, die Politik in die Richtung ihrer Interessen zu bewegen. Die Sinnhaftigkeit dieser Tätigkeiten ist nicht unumstritten und unterliegt häufiger Kritik insbesondere der durch die Lobbyarbeit jeweils negativ betroffenen anderen Verbände.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. Die Obersten Gerichtshöfe des Bundes sind der Bundesgerichtshof mit Hauptsitz in Karlsruhe, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das Bundessozialgericht in Kassel und der Bundesfinanzhof in München. Der Großteil der Rechtsprechung liegt in der Verantwortung der Bundesländer. Die Bundesgerichte sind fast immer nur Revisionsinstanz und prüfen die Entscheidungen der Landesgerichte auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit.
Siehe auch: Grundgesetz
Bundesländer
Parteienlandschaft
Die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) wurde 1945 als überkonfessionelle Nachfolgepartei bürgerlicher und religiös geprägter Parteien gegründet. In ihr vereinigten sich vor allem Kräfte aus der Zentrumspartei. Sie ist konservativ geprägt. Mit der Ausnahme Bayerns ist die CDU im gesamten Bundesgebiet vertreten.
Die Christlich Soziale Union (CSU) hat eine ähnliche konservative Ausrichtung, wirkt aber nur in Bayern. Gemeinsam bilden beide Parteien im Deutschen Bundestag eine Fraktionsgemeinschaft, zusammen werden sie „die Union“ oder auch „Unionsparteien“ genannt.
Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) existiert einschließlich ihrer Vorläuferorganisationen seit 1863, und ist damit die älteste bis heute existierende politische Partei Deutschlands. Sie hat die Tradition der Sozialdemokratie begründet. Nach Verbot in der Zeit des Nationalsozialismus wurde sie 1945 wiedergegründet. Sie versteht sich seit ihrem Godesberger Programm von 1959 auch offiziell nicht mehr nur als Arbeiterpartei, sondern als eine Volkspartei, die für breite Schichten wählbar sein will. Ihr Bekenntnis lautet „Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität“.
Die Freie Demokratische Partei (FDP) wurde 1948 gegründet und beruft sich in ihrem Selbstverständnis auf die Tradition des deutschen Liberalismus, der sich bereits 1861 mit der Deutschen Fortschrittspartei in Preußen als erste politische Partei Deutschlands im heute verstandenen Sinn organisiert hatte, sich wenige Jahre darauf jedoch in sich gegeneinander konkurrierende unterschiedliche Parteien aufgespalten hatte. Die moderne FDP steht insbesondere in Wirtschafts-, aber auch in Bürgerrechtsfragen für mehr Freiheiten und Verantwortung des Einzelnen, sowie für eine stärkere Zurückhaltung des Staates - insbesondere bei wirtschaftlichen Belangen. Sie war mit insgesamt 42 Jahren am längsten als kleinerer Koalitionspartner sowohl der CDU/CSU als auch der SPD an der Regierungsverantwortung der Bundesrepublik beteiligt.
Die Grünen entstanden als bundesweite Partei 1979/80 aus den damals neuen sozialen Bewegungen, beispielsweise der modernen Frauenbewegung, der Friedens- und der Ökologiebewegung der 1970er Jahre. 1983 zogen sie erstmals in den Bundestag ein. 1990 schlossen sie sich mit der ostdeutschen Bürgerbewegung Bündnis 90 zu Bündnis 90/Die Grünen zusammen.
Die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) war die Rechtsnachfolgerin der in der DDR allein herrschenden SED. Inhaltlich beruft sich die Partei auf sozialistische Ideale, und steht im Parteienspektrum des Bundestags links von der SPD. Bedeutendere Wahlerfolge für die PDS blieben zunächst auf Ostdeutschland beschränkt. 2005 wurde aus Protest gegen die Reformpolitik der rot-grünen Bundesregierung die Wahlalternative Arbeit und Soziale Gerechtigkeit (WASG) auf Initiative von Gewerkschaftern und enttäuschten vormaligen SPD-Mitgliedern gegründet. Für die Bundestagswahl 2005 öffnete die PDS ihre Listen für WASG-Mitglieder. Aus diesem Grund hat sich die PDS inzwischen in Die Linkspartei. umbenannt. Beide Parteien streben eine Vereinigung an.
Rechtsextreme Parteien waren, von der Deutschen Reichspartei im Ersten Bundestag (1949–1953) abgesehen, nie im deutschen Bundestag vertreten, konnten aber auf Landesebene zeitweise in Parlamente einziehen. Eine relative Blütezeit erlebten sie Ende der 1960er und seit der Wiedervereinigung. Parteien dieser Richtung sind Die Republikaner, die Deutsche Volksunion (DVU) und die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD).
Es gibt zahlreiche regionale Parteien und „Splitterparteien“, deren politischer Einfluss auf Bundesebene aber durch die Sperrklausel der 5%-Hürde in der Regel auf außerparlamentarische Aktivitäten beschränkt ist. Die Ausnahmeregelung, über Direktmandate in den Bundestag einzuziehen, ist für diese ebenso fast unmöglich. Im Landtag von Schleswig-Holstein ist jedoch aufgrund einer Sonderregelung für die dänische Minderheit der Südschleswigsche Wählerverband gesetzlich garantiert vertreten.
In der Geschichte der Bundesrepublik gab es mehrere Parteiverbote, gegen die rechtsradikale SRP 1952 und gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. Ein Verbotsantrag gegen die NPD scheiterte 2004 unter anderem wegen Versagens des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Nahezu allen einflussreichen Parteien stehen – mehr oder weniger selbständig – Jugendorganisationen zur Seite. Die wichtigsten sind die Junge Union (CDU/CSU), die Jusos (SPD), die Jungen Liberalen (FDP), die Grüne Jugend (Bündnis 90/Die Grünen) sowie ['solid] (Die Linkspartei.).
Siehe auch: Politische Parteien in Deutschland, Geschichte der Parteien in Deutschland, Politisches Spektrum, Bundestagswahl 2005
Außenpolitik
Die wichtigsten Leitlinien bundesdeutscher Außenpolitik sind die Westbindung und die europäische Integration. Deutschland hat am Aufbau europäischer Organisationen einen entscheidenden Anteil; Ziel war dabei auch, den Nachbarn Angst vor Deutschland zu nehmen und die Beschränkungen durch die Besatzungsmächte überflüssig zu machen. Die Bundesrepublik ist seit 1950 Mitglied des Europarates und unterschrieb 1957 die Römischen Verträge, den Grundstein für die heutige Europäische Union. Zentraler Aspekt für die Sicherheitspolitik und Ausdruck der Westbindung ist die Mitgliedschaft in der NATO, der die Bundesrepublik 1955 beitrat.
Während des Kalten Kriegs war der Spielraum deutscher Außenpolitik begrenzt. Als eines der wichtigsten Ziele galt die Wiedervereinigung. Militäreinsätze im Ausland kamen nicht in Frage. Laut Grundgesetz darf sich die Bundeswehr an Angriffskriegen nicht beteiligen, ihre Aufgabe besteht lediglich in der Landes- und Bündnisverteidigung. Durch die von Deutschland initiierte Ostpolitik unter der Devise Wandel durch Annäherung, die zunächst von wichtigen Verbündeten sehr skeptisch betrachtet wurde, konnten dennoch eigenständige politische Akzente gesetzt werden. Später wurde diese Politik als erfolgreich angesehen.
Seit der Wiedervereinigung hat Deutschland seine außenpolitischen Grundsätze erweitert und einen Weg zu größerer internationaler Verantwortung eingeschlagen. So nimmt die Bundeswehr seit 1991 mit Zustimmung des Bundestages und zusammen mit verbündeten Armeen an verschiedenen friedenserhaltenden und -erzwingenden Einsätzen auch außerhalb Deutschlands und des Territoriums der Nato-Verbündeten teil (Out-Of-Area-Einsätze).
Traditionell spielt Deutschland zusammen mit Frankreich eine führende Rolle in der Europäischen Union. Deutschland treibt die Bemühungen voran, über die Wirtschafts- und Währungsunion hinaus ein einheitliches und wirkungsvolles System der europäischen Außen- und Sicherheitspolitik zu schaffen. Weitere außenpolitische Ziele sind die Verwirklichung des Kyoto-Protokolls zum Klimaschutz sowie die weltweite Anerkennung des Internationalen Strafgerichtshofs. Bedeutendes Interesse hat Deutschland auch an einer friedlichen Lösung des Nahostkonflikts. Aufgrund der schwierigen Materie und den Begrenzungen deutscher Politik besteht der Beitrag vor allem in der Bereitstellung informeller Kontaktmöglichkeiten zwischen den beteiligten Parteien. Die Bundesregierung lehnte den Irak-Krieg 2003 ab, da sie die Existenz von Massenvernichtungswaffen bezweifelte, eine diplomatische Lösung bevorzugte und um erhebliche Gefahren für die politische Stabilität des gesamten als fragil eingestuften Raumes fürchtete. Dafür wurde sie von wichtigen Verbündeten stark kritisiert. Zusammen mit den Verbündeten Großbritannien und Frankreich bemüht sich die Bundesrepublik, den Iran im Dialog dazu zu bewegen, auf die Weiterführung seines Atomprogramms zu verzichten. Die Bundesregierung strebt einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Durchsetzung dieses Zieles wird jedoch aufgrund des Widerstands anderer, teils verbündeter Staaten erschwert und hat nur geringe Aussicht auf Erfolg. So würden zwar Frankreich und Großbritannien die G4 Staaten (Deutschland, Indien, Japan und Brasilien) grundsätzlich unterstützen; jedoch fehlt Deutschland die Zustimmung der USA, so wie Japans Beitritt durch China blockiert wird.
Militär
Vereinten Nationen
Vereinten Nationen]
Hauptartikel: Bundeswehr
Nach ihrer Gründung 1949 hatte die Bundesrepublik Deutschland zunächst keine eigenen Streitkräfte. Unter dem Eindruck des Koreakrieges und der als aggressiv empfundenen sowjetischen Politik in Osteuropa trat die Bundesrepublik 1955 der NATO bei und stellte Streitkräfte auf. Nach der Wiedervereinigung wurden Teile der Nationalen Volksarmee der DDR in diese Streitkräfte eingegliedert.
Die als Bundeswehr bezeichnete militärische Gesamtorganisation besteht aus den Streitkräften und ihrer Verwaltung. Die Streitkräfte gliedern sich in die Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine und die unterstützenden Organisationsbereiche Streitkräftebasis und Zentraler Sanitätsdienst.
In der Bundeswehr dienten im April 2005 257.000 Soldaten und 125.000 zivile Mitarbeiter. Seit 2001 haben auch Frauen uneingeschränkten Zugang zum Dienst in den Streitkräften. Ihr Anteil beträgt 6,2 % der Soldaten (Stand 2005). Die Bundesrepublik Deutschland gab im Jahr 2004 24,4 Mrd. Euro für die Bundeswehr aus, womit sie im internationalen Vergleich nach absoluten Ausgaben den sechsten Platz und im Vergleich zum jeweiligen BIP einen Platz im letzten Drittel der NATO belegt. Das wird von einigen als zu wenig angesehen, vor allem, da die Bundeswehr sich nach dem Kalten Krieg auf erheblich veränderte Aufgaben einstellen muss.
Auf dem US-Stützpunkt Ramstein und dem Luftwaffenstützpunkt Büchel (in Rheinland-Pfalz) sind heute noch 65 US-amerikanische Wasserstoffbomben stationiert, an deren Einsatzplanung Deutschland im Rahmen der nuklearen Teilhabe beteiligt ist.
Geschichte
Der Hauptartikel Geschichte Deutschlands vermittelt einen detaillierten Überblick. Zum mittelalterlichen Deutschland siehe Deutschland im Mittelalter. Für die Entwicklung der neuen deutschen Staaten nach dem Zweiten Weltkrieg siehe die Artikel Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und Geschichte der DDR.
Frühgeschichte und Antike
Geschichte der DDR
Die ältesten Siedlungsbelege auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland sind etwa 700.000 Jahre alt, seit rund 500.000 Jahren geht man von einer dauerhaften Besiedlung aus. In Deutschland existieren bedeutende Fundstätten aus der Urzeit: Nach dem Neanderthal in Mettmann ist der frühe menschliche Vertreter der Gattung Homo sapiens neanderthalensis, dem Neanderthaler, benannt. Diese wurden vor etwa 40.000 Jahren von dem zugewanderten Homo sapiens sapiens, dem modernen Menschen, verdrängt. In der Jungsteinzeit entwickelten sich Ackerbau, Viehzucht und feste Siedlungsplätze. Aus dieser Zeit sind einige bedeutende kulturelle Funde erhalten, etwa die Venus von Willendorf und die Himmelsscheibe von Nebra, die darauf deutet, dass schon um 2000 vor Christus in dieser Region Astronomie betrieben wurde.
Erste schriftliche Erwähnung finden keltische und germanische Stämme bei den Griechen und Römern in der vorchristlichen Zeit. Um 500 vor Christus war das heutige Süddeutschland keltisch und das heutige Norddeutschland germanisch besiedelt. Die Germanen wanderten im Laufe der Jahrhunderte südwärts, so dass um Christi Geburt die Donau die ungefähre Siedlungsgrenze zwischen Kelten und Germanen war. Sprachforscher vermuten, dass viele Merkmale süddeutscher Dialekte auf keltischen Einfluss zurückgehen. Von 58 v. Chr. bis etwa 455 n. Chr. gehörten die Gebiete links des Rheins sowie südlich der Donau zum Römischen Reich, von etwa 80 bis 260 n. Chr. auch der größte Teil des heutigen Baden-Württemberg südlich des Limes. Die Gebiete im heutigen Deutschland verteilten sich auf die Provinzen Germania Superior, Germania Inferior und Raetia. In diesem Gebiet gründeten die Römer viele Legionslager, die sich später zu Städten entwickelten. Wichtigste Städte zu römischer Zeit waren Köln, Trier (die älteste Stadt Deutschlands) und Augsburg. Zur Sicherung der Grenzen siedelten die Römer befreundete germanische Stämme in den Provinzen an. Außerdem wanderten Siedler aus anderen Teilen des Römischen Reiches, insbesondere aus Italien, ein und wurden westlich des Rheins und südlich der Donau sesshaft. Weitreichende Neuerungen, die auch das deutsche Vokabular beeinflussten, führten die Römer insbesondere in Hausbau, Handwerk, Wein- und Ackerbau sowie Verwaltung und Militär ein. Eine erste Geschichte Gesamtgermaniens verfasste der römische Schreiber Tacitus im Jahr 98.
Völkerwanderung und Frühmittelalter
98
Nach dem Einfall der Hunnen 375 und zeitgleich mit dem Niedergang Westroms ab 395 setzte die Völkerwanderung ein, in deren Verlauf die germanischen Stämme immer weiter nach Südwesten zogen. In die fast menschenleeren Gebiete des heutigen Ostdeutschland wanderten im 7. Jahrhundert bis zur Elbe-Saale-Linie slawische Stämme ein. Weite Teile der Bevölkerung der heutigen ostdeutschen Bundesländer waren daher bis ins hohe Mittelalter slawisch geprägt (Germania Slavica). Erst im Zuge der hochmittelalterlichen Ostsiedlung wurden sie assimiliert und akkulturiert. Der Hauptteil West- und Mitteleuropas wurde vom Frankenreich eingenommen, das heutige Norddeutschland wurde von den Sachsen beherrscht.
Nach der blutigen Unterwerfung und Zwangsmissionierung der Sachsen erstreckte sich das Frankenreich bis zur Nordsee, der Elbe und dem heutigen Österreich. Auf dem Höhepunkt der fränkischen Macht stellte Karl der Große einen Anspruch auf die Führungsmacht in Europa. 800 ließ er sich in Rom zum Kaiser krönen. Doch die Einheit seines Reiches währte nicht lange: Streitigkeiten unter seinen Nachfolgern bewirkten im Vertrag von Verdun (843) die Dreiteilung des Reiches in das ostfränkische Reich unter König Ludwig Germanicus (später: ... dem Deutschen), das westfränkische Reich unter König Karl dem Kahlen und dem zwischen ihnen liegenden Königreich Lothars I., das den Namen Lotharingien erhielt. Das ostfränkische Reich bildete den groben geografischen Rahmen für das später entstehende Deutsche Reich.
Heiliges Römisches Reich (962–1806)
Hauptartikel: Heiliges Römisches Reich
Als traditioneller Beginn der deutschen staatlichen Tradition wird oft der 2. Februar 962 angesehen, an dem Otto I. als erster ostfränkischer König in Rom zum Kaiser gekrönt wurde und damit das Heilige Römische Reich begründete. Als Anfang wird aber auch das Jahr 911 genannt, der Regierungsantritt Konrads I. als erster nicht-karolingischer Herrscher in Deutschland. Im 10. Jahrhundert wurde erstmals für das bisherige ostfränkische Reich auch der Terminus regnum teutonicum („Deutsches Reich“) verwandt.
Die fränkischen Teilreiche waren schon zuvor unterschiedliche Wege gegangen: Während sich das ehemalige Westfränkische Reich, dessen fränkische Bewohner sich romanisierten, mit der Zeit zum französischen Zentralstaat entwickelte, blieb das ostfränkische Reich durch Territorialfürsten geprägt, die den Kaiser wählten und dadurch ihre Partikularinteressen geltend machen konnten. Obwohl die Kaiser des römisch-deutschen Reiches wiederholt versuchten ihre Position zu stärken, teilte sich das Reich immer weiter in weitgehend souveräne Klein- und Kleinststaaten sowie Reichsstädte. Nach Reformation und Dreißigjährigem Krieg, dem nach Opferzahl relativ zur Gesamtbevölkerung Deutschlands fatalsten Krieg, hatte der Kaiser nur noch eine überwiegend formale Machtstellung.
Der Name des Heiligen Römischen Reiches änderte sich über die Jahrhunderte mehrfach. So wurde es im 12. Jahrhundert noch als „Heiliges Reich“ bezeichnet, ab Mitte des 13. Jahrhunderts als „Heiliges Römisches Reich“ und ab dem 15. Jahrhundert als Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation.
Der Weg zum deutschen Nationalstaat (1806–1871)
Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
Dieser Zustand währte bis 1806, als Napoléon in seinen Eroberungskriegen Mitteleuropa überrannte und das schwache Reichsgebilde zum Einsturz brachte. Der letzte Kaiser des faktisch nur noch formell bestehenden Heiligen Römischen Reiches (deutscher Nation), Franz II., der erst 1804 auch Kaiser des österreichischen Vielvölkerstaates geworden war, musste die Reichskrone auf Druck des französischen Kaisers ablegen. Unter Napoléon Bonaparte wurde die Anzahl der deutschen Staaten durch Zusammenlegung erheblich verringert und auch viele Reichsstädte verloren ihre Unabhängigkeit (deren Zahl hatte zeitweise über 80 betragen).
Nach der Niederlage Napoleons restaurierte der Wiener Kongress weitgehend die alten Herrschaftsverhältnisse. Deutschland, nun ohne einigendes Band, war teilweise im Deutschen Bund, einer losen Vereinigung von 38 deutschen Staaten unter Führung Österreichs organisiert. Kurz darauf wurde der Deutsche Zollverein geschaffen, in dem das wiedererstarkte Preußen dominierende Macht war.
Schon bald nach der gescheiterten nationalen und liberalen Märzrevolution von 1848/1849 kam es zur Kollision der Preußen mit der Großmacht Österreich um die Vormachtstellung im Deutschen Bund wie auch in Europa, die zum Deutschen Krieg von 1866 führte. Nachdem Preußen diesen Krieg für sich entschieden hatte, kam es zur Auflösung des Deutschen Bundes, zur Annexion seiner norddeutschen Kriegsgegner durch Preußen und dadurch zu einer weiteren Schrumpfung der Zahl deutscher Staaten.
Deutsches Kaiserreich (1871–1918)
Die anschließende Gründung des Norddeutschen Bundes unter preußischer Führung leitete die so genannte kleindeutsche Lösung ein. Diese zielte entsprechend der Intention Bismarcks auf eine staatliche Einigung unter der Hegemonie Preußens ohne die damalige Großmacht Österreich. Das Deutsche Reich wurde nach dem gewonnenen Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 und der Proklamation des preußischen Königs Wilhelm I. zum Deutschen Kaiser im Spiegelsaal von Versailles ausgerufen.
Mit der Reichsgründung wurden Gebiete eingegliedert, die noch nie oder nicht mehr zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gehört hatten, sondern seit den Polnischen Teilungen Ende des 18. Jh. Teile Preußens außerhalb des Reiches waren. Dazu gehörten West-, Ostpreußen und Danzig, das überwiegend polnischsprachige Gebiet Posen und Schleswig. Frankreich trat (deutsch- und französischsprachige) Teilgebiete der Regionen Lothringen (nördliche und östliche Teile) und Elsass (ohne Belfort) ab, welche als direkt von der Zentrale verwaltetes "Reichsland Elsass-Lothringen" ohne Gliedstaatrechte konstituiert wurden.
Als ideeller Begründer des Deutschen Reiches wurde Otto von Bismarck erster Reichskanzler. Seine antidemokratisch-konservative Grundhaltung verhinderte allerdings die Reichseinigung unter demokratischen Bedingungen und schuf die Voraussetzung dafür, dass in Deutschland Nationalismus und Demokratie einander fremd wurden. Er führte einen wenig erfolgreichen Kampf gegen die Sozialdemokratie, die polnische Minderheit und die katholische Kirche (siehe Kulturkampf). Seine aggressiv-kriegerische Außenpolitik änderte sich ab der Reichsgründung dagegen zu einer Bündnispolitik, die auf die Isolierung Frankreichs abzielte und ein vertraglich geregeltes, aber fragiles Paktsystem in Europa schuf. Gleichwohl blieb die Außenpolitik imperialistisch ausgerichtet: Auf der Berliner Kongo-Konferenz trat Deutschland 1884 mit der Forderung nach einem „Platz an der Sonne“ in den Kreis der Kolonialmächte ein, nachdem schon in den frühen 1880er Jahren deutsche Vereine Territorien in Afrika und Asien erworben hatten. Im Dreikaiserjahr kam Wilhelm II. an die Macht, der wenig später Bismarck zur Kündigung zwang und die Außenpolitik in Richtung Konfrontation änderte. Das Attentat auf den
SpionDer Ausdruck Spion bezeichnet:
- eine Person oder Software, die im Geheimen Informationen beschafft, siehe Agent
- ein zu Sicherheitszwecken in Türen eingebautes Weitwinkelobjektiv, siehe Türspion
- im weitesten Sinn auch andere optische Vorrichtungen (z.B. Spiegel) die ein unbemerktes Beobachten ermöglichen
Kategorie:nachrichtendienstlicher Begriff
Weltbühne-ProzessDer Weltbühne-Prozess (häufig auch Weltbühnenprozess) war eines der spektakulärsten Strafverfahren gegen militärkritische Presseorgane und Journalisten in der Weimarer Republik. In dem Prozess wurden der Herausgeber der Wochenzeitschrift Die Weltbühne, Carl von Ossietzky, sowie der Journalist Walter Kreiser wegen Landesverrats und Verrats militärischer Geheimnisse angeklagt und im November 1931 vom IV. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig zu je 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Freiheitsstrafe
Wegen des brisanten Themas, – des heimlichen Aufbaus einer deutschen Luftwaffe –, und des mit Anklage und Urteil intendierten Angriffs auf die Pressefreiheit erregte der Prozess im In- und Ausland großes Aufsehen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor bundesdeutschen Gerichten scheiterte 1992. Der Prozess gilt als Musterbeispiel politischer Justiz in der Weimarer Republik.
Die Vorgeschichte
Der Vertrag von Versailles
Nach der Niederlage im Ersten Weltkrieg hatte das Deutsche Reich mit dem Vertrag von Versailles in eine starke Beschränkung seiner militärischen Kräfte einwilligen müssen. Trotz der geleisteten Unterschrift versuchten Reichsregierung und Reichswehr systematisch die Bestimmungen des Vertrages zu unterlaufen. Vor allem die in Artikel 163 festgelegte Stärke des deutschen Heeres von 100.000 Mann wurde von Anfang an zu umgehen versucht. So unterstützte die Reichswehr den Aufbau paramilitärischer Verbände und legte illegale Waffenlager an. Diese Verbände, die aus den Freikorps der unmittelbaren Nachkriegszeit hervorgegangen waren und auch als Schwarze Reichswehr bezeichnet wurden, bildeten einen ständigen Unsicherheitsfaktor der deutschen Innenpolitik. Die Verbände bildeten zum Teil rechtsfreie Räume, in denen Gewaltdelikte gegen Andersdenkende und abtrünnige Mitglieder toleriert wurden.
Pazifistische und antimilitaristische Kräfte in der Weimarer Republik sahen im Verhalten der Reichswehr daher eine Gefahr für die außenpolitische Konsolidierung des Deutschen Reiches sowie den inneren Frieden. In verschiedenen Publikationsorganen wurde auf die Missstände aufmerksam gemacht. So führte eine Veröffentlichung der Weltbühne über die Fememorde in der Schwarzen Reichswehr schließlich zu mehreren Strafverfahren gegen die Täter. Die juristische Aufarbeitung dieser Delikte war von Beginn der Weimarer Republik an aber von einer extremen Parteinahme für die Täter geprägt. So räumte das Reichsgericht zu Gunsten der Fememörder ein, „dass es auch ein Notwehrrecht des einzelnen Staatsbürgers gegenüber rechtswidrigen Angriffen auf die Lebensinteressen des Staates gibt“ (RGSt 63, 215 (220)). Im Gegenzug wurden Pazifisten, die die illegalen Waffenlager verraten hatten, wegen Landesverrats zu zehn bis 15 Jahren Haft verurteilt.
Militärkritische Presse
Auch die Medien, die auf die Missstände aufmerksam machten, waren starken Repressionen ausgesetzt. Die Journalisten Berthold Jacob und Fritz Küster wurden beispielsweise wegen eines solchen „publizistischen Landesverrats“ verurteilt, weil sie das System der Zeitfreiwilligen aufgedeckt hatten. Diese Soldaten wurden kurzfristig zu militärischen Übungen herangezogen und tauchten in keiner Statistik auf. Das Reichsgericht verstieg sich in seinem Urteil gegen Jacob und Küster zu der Behauptung, wonach der Gedanke abzulehnen sei, „dass die Aufdeckung und Bekanntgabe gesetzwidriger Zustände dem Reichswohle niemals abträglich, nur förderlich sein könne, weil das Wohl des Staates in seiner Rechtsordnung festgelegt sei und sich in deren Durchführung verwirkliche“ (RGSt 62, 65 (67)). Darüber hinaus verlangte das Reichsgericht: „Dem eigenen Staat hat jeder Staatsbürger die Treue zu halten. Das Wohl des eigenen Staates wahrzunehmen, ist für ihn höchstes Gebot“. Aus dieser Perspektive verwundert es nicht, dass allein in den Jahren 1924 bis 1927 mehr als 1000 Personen wegen Landesverrats, Beleidigung der Reichswehr und ähnlichen Delikten verurteilt wurden. Wie sehr sich die Rechtslehre in dieser Frage mit der Politik identifizierte, zeigt eine Passage aus einer Abhandlung zum Landesverrat im deutschen Strafrecht:
:Weist man auf die große Ziffer der Landesverratsprozesse nach dem Kriege im Vergleich zu der in Friedenszeiten hin, so ist hierauf zu antworten, daß die Zahl dieser Prozesse solange nicht sinken wird, als einmal der schmachvolle uns aufgezwungene Vertrag von Versailles Gültigkeit besitzt, welcher eben bewußt so ausgeklügelte Bestimmungen enthält, die auch beim besten Willen von uns nicht bis in das kleinste Detail erfüllt werden können, was letzten Endes auch von der Entente beabsichtigt ist, um uns dauernd die Peitsche der Frohn fühlen zu lassen, und zum anderen solange, als es Deutsche geben wird, welche sich zum Büttel der Entente erniedrigen, ja selbst bewußt dazu bekennen, weil ihnen eine Erfüllung der Schmachfriedensbestimmungen wichtiger erscheint, als das Wohl des Vaterlandes. (Josef Walter Frind: Der Landesverrat im deutschen Strafrecht. Breslau 1931, S. 69)
Die Bestimmungen des Versailler Vertrages beschränkten jedoch nicht nur die Stärke des Heeres. Sie verboten in Artikel 198 auch ausdrücklich den Aufbau einer eigenen Luftwaffe. In pazifistischen Kreisen war jedoch bekannt, dass auch diese Bestimmung umgangen wurde. So monierte Berthold Jacob an der Rangliste des deutschen Reichsheeres eine fehlende Transparenz,
: weil eine Reihe von tatsächlich vorhandenen Abteilungen des Reichswehrministeriums, wie etwa die Fliegerei, die Gaskampfvorbereitung, die Abteilungen Gegenspionage und Spionage und viele andre, offiziell überhaupt nicht in Erscheinung treten. (Von einem alten Soldaten: „Die neue Rangliste“, in: Die Weltbühne, 20.7.1926, S. 83)
Zu den Journalisten, die sich besonders intensiv mit dem heimlichen Aufbau der deutschen Luftwaffe befassten, gehörte der Flugzeugkonstrukteur Walter Kreiser. In einem Brief vom August 1925 bezeichnete sich Kreiser als der „einzige in pazifistischen Kreisen, der genauen Einblick in die Fliegerei hat“. Daher hatte er bereits unter dem Pseudonym Konrad Widerhold sieben Beiträge zum Thema Luftfahrt in der Weltbühne veröffentlicht. Wegen der Mitarbeit an dem Werk Die deutsche Militärpolitik seit 1918 war bereits 1926 gegen ihn ein Verfahren wegen Landesverrats und Verrats militärischer Geheimnisse eingeleitet worden, das 1928 jedoch eingestellt wurde. Anfang 1929 bot Kreiser schließlich der Weltbühne einen neuen Artikel an, von dessen Veröffentlichung er sich eine große Resonanz versprach. Dies geht auch aus einem Brief Kreisers vom 4. März 1929 an Ossietzky hervor, der später vom Gericht belastend gegen die Angeklagten gewertet wurde. Darin hieß es:
: Es ist zweckmäßig, den Aufsatz in der Weltbühne vom 11. März zu bringen. An diesem Tage findet abends 8 Uhr im Herrenhaus eine von der W.G.L. einberufene Luftfahrtversammlung statt, wo alle Prominente der Luftfahrt und diejenigen, die es sein wollen, anzutreffen sind. Vielleicht beordern Sie einen tüchtigen Zeitungsverkäufer dorthin, der wird sicher einige Hundert Exemplare los, da der Artikel gerade auf diese Versammlung wie eine Bombe wirken dürfte. (Walter Bußm ann u.a. (Hrsg.): Akten zur deutschen auswärtigen Politik. 1918–1945. Serie B: 1925–1933. Band XIX. 16. Oktober 1931 bis 29. Februar 1932, Göttingen 1983, S. 365)
Der inkriminierte Artikel
4. März
Vor dem geschilderten Hintergrund wundert es nicht, dass der unter dem Pseudonym Heinz Jäger am 12. März 1929 in der Weltbühne erschienene Artikel „Windiges aus der deutschen Luftfahrt“ das Missfallen der Reichswehr erregte. In dem umfangreichen, fünfeinhalbseitigen Artikel befasste sich Kreiser zunächst mit allgemeinen Fragen zur Situation der deutschen Luftfahrt, bevor er sich auf den letzten anderthalb Seiten schließlich den Verbindungen zwischen Reichswehr und Luftfahrtindustrie widmete. Aus diesem Abschnitt ging hervor, dass die Reichswehr offensichtlich unter Umgehung des Versailler Vertrages den heimlichen Aufbau einer Luftwaffe betrieb. Unter der Überschrift „Abteilung M“ schrieb Kreiser:
: Ähnliche Kapriolen wurden auch auf dem Flugplatz Johannisthal-Adlershof gemacht. Auf der Adlershofer Seite bestand als besondere Gruppe der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt eine sogenannte Abteilung M. Als beim vorjährigen Luftfahrtetat der sozialistische Abgeordnete Krüger im Haushaltsausschuß die Regierungsvertreter um Auskunft bat, zu welchem Zweck die Abteilung M da sei, bekam er keine Antwort, denn sonst hätten die Behörden darauf aufmerksam machen müssen, daß „M“ auch der Anfangsbuchstabe des Wortes Militär ist. So schwieg man lieber. Aber auch hier arbeitet Gröners findige Vernebelungstaktik. Um bei einer erneuten Anfrage sagen zu können: eine solche Abteilung M gibt es nicht mehr, mit diesen Schweinereien haben wir aufgeräumt, wurde diese Abteilung auch aufgelöst, kam auf die Johannisthaler Seite des Flugplatzes und heißt jetzt „Erprobungsabteilung Albatros“, zum Unterschied von einer Versuchsabteilung, die Albatros bereits besitzt. Diese „Erprobungsabteilung Albatros“ ist zu Lande dasselbe, was an der See die „Küstenflugabteilung der Lufthansa“ darstellt. Beide Abteilungen besitzen je etwa dreißig bis vierzig Flugzeuge, manchmal auch mehr. Aber nicht alle Flugzeuge sind immer in Deutschland … (Heinz Jäger: Windiges aus der deutschen Luftfahrt. In: Die Weltbühne. 12. März 1929, S. 402–407, hier: S. 407)
Im Manuskript soll außerdem gestanden haben, dass sich die Flugzeuge zeitweise in Russland befänden. Diese Passagen hatte von Ossietzky vorsichtshalber gestrichen und sich auf die Andeutung beschränkt. Kreiser bezog sich mit seinen Äußerungen zum Teil auf das Protokoll der 312. Sitzung des Ausschusses für den Reichshaushalt vom 3. Februar 1928. Obwohl dieses Protokoll als Drucksache vorlag, startete der Oberreichsanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen den Landesverratsparagrafen des Strafgesetzbuches und gegen Paragraf 1, Absatz 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse (das sog. Spionagegesetz vom 3. Juni 1914, RGBl, 195).
Das Verfahren
Am 1. August 1929 wurde schließlich ein Strafantrag gestellt. In einem Schreiben vom 8. August 1929 teilte der Oberreichsanwalt dem preußischen Innenminister mit, dass eine Voruntersuchung wegen des inkriminierten Artikels eingeleitet worden sei. Zur Begründung hieß es, dass Ossietzky und Kreiser,
: Nachrichten, von denen sie wussten, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen Reiches erforderlich ist, öffentlich bekannt gemacht haben, sowie vorsätzlich Nachrichten, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, an eine ausländische Regierung oder an eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, haben gelangen lassen und dadurch die Sicherheit des Reiches gefährdet haben. (Ursula Madrasch-Groschopp: Die Weltbühne. Porträt einer Zeitschrift, Berlin 1983, S. 257)
Im Zuge der Ermittlungen wurden die Redaktionsräume der Weltbühne sowie die Wohnung Ossietzkys durchsucht. Im August 1929 wurde Ossietzky außerdem zu dem Fall vernommen. Dass es anschließend nicht zur Verhandlung kam, wird den im Folgenden geschilderten politischen Implikationen zugeschrieben.
Politische Implikationen
Die Reichsregierung befand sich nach der Veröffentlichung des Artikels in einem Dilemma. Hätte sie den Artikel ignoriert oder lediglich dementiert, wäre sie Gefahr gelaufen, dass weitere Details aus den heimlichen Aufrüstungsbemühungen an die Öffentlichkeit gedrungen wären. Ein scharfes Vorgehen gegen Autor und Herausgeber kam jedoch dem Eingeständnis gleich, dass das Deutsche Reich tatsächlich die Bestimmungen von Versailles verletzte und heimlich eine Luftwaffe aufbaute. Die Interessen von Reichswehrministerium und Auswärtigem Amt kollidierten daher sehr stark.
Wie sich im weiteren Prozessverlauf zeigte, wurden die militärischen Interessen wichtiger eingeschätzt als der außenpolitische Schaden, der sich durch eine Verurteilung der Journalisten ergeben sollte. Die Auswertung von sowjetischen Archiven ergab, dass die Veröffentlichung des Artikels auch in Moskau wahrgenommen worden war.
: In der zweiten Jahreshälfte 1929 beriet im Kreml das Politbüro des ZK der Kommunistischen Partei Rußlands (Bolschewiki) über die Beziehungen zur Reichswehr. Unter Punkt 1a des Beschlußprotokolls ist zu lesen, daß man von der deutschen Seite „die Verstärkung der Konspiration in der Zusammenarbeit zwischen den beiden Heeren sowie Garantien (verlangte), daß fürderhin keine wie auch immer gearteten Informationen veröffentlicht werden, die diese Zusammenarbeit betreffen.“ (Gerd Kaiser: Windiges aus der deutschen Luftfahrt (II). In: Das Blättchen. 21. Dezember 1997)
Dem Reichswehrministerium musste sehr daran gelegen sein, die wichtige Militärkooperation mit der Sowjetunion nicht zu gefährden. Das Auswärtige Amt musste dagegen durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung die Verhandlungsposition des Reiches bei den Genfer Abrüstungsverhandlungen als bedroht betrachten. Wie wichtig das Amt den Prozess nahm, zeigt auch die Tatsache, dass die gesammelten Unterlagen mehrere Aktenbände in der Rechtsabteilung füllten. Dass sich der Prozessbeginn so lange verzögerte, wird dem Widerstand des Außenministeriums zugeschrieben, das bis Oktober 1929 noch von Gustav Stresemann geführt worden war. Dort sei mit Blick auf das erwähnte Reichstagsprotokoll die Frage aufgeworfen worden, ob die Angaben aus dem Artikel tatsächlich geheim gewesen seien.
Dennoch wurde das Verfahren nicht beendet. Im Frühjahr 1931 einigten sich die beteiligten Ministerien Reichswehr, Justiz und Auswärtiges Amt schließlich auf einen Kompromiss, um ein Gerichtsverfahren eröffnen zu können. Mehr als zwei Jahre nach Erscheinen des Artikels, am 30. März 1931, wurde Anklage erhoben.
Die juristischen Akteure
Auf seiten der Staatsanwaltschaft und des Reichsgerichts hatte es die Weltbühne mit Juristen zu tun, die bereits einschlägig Renommee erworben hatten. Reichsanwalt Paul Jorns hatte erwiesenermaßen bei den Ermittlungen zu den Morden an Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg Spuren verwischt und das Gegenteil der Ermittlungen in das Protokoll eintragen lassen. Der Vorsitzende des IV. Strafsenats, Alexander Baumgarten, hatte Adolf Hitler im Herbst 1930 unbehelligt behaupten lassen, dass nach seinem Regierungsantritt „Köpfe rollen“ würden.
Die Verteidigung der Angeklagten übernahmen die renommierten Anwälte Max Alsberg, Kurt Rosenfeld, Alfred Apfel und Rudolf Olden. Da die Verteidigung von einem erfolgreichen Ausgang des Prozesses überzeugt war, hatte von Ossietzky auch darauf verzichtet, einen Ablehnungsantrag gegen den IV. Strafsenat zu stellen. „Jahrelang hatte ich geschrieben, daß der IV. Strafsenat nicht das Recht der Deutschen Republik spricht, sondern durchaus die Gepflogenheiten eines Standgerichts angenommen hat“, begründete von Ossietzky sein Misstrauen gegen das Gericht.
Die Verhandlung
Die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 174 Abs. 2 GVG verboten es der Weltbühne, detailliert über den Prozess zu berichten. Aus Gründen der Staatssicherheit war die Öffentlichkeit ohnehin von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die Prozessbeteiligten waren außerdem zur Verschwiegenheit verpflichtet, was später auch die Urteilsbegründung betraf. Am 5. Mai 1931 erfuhren die Leser der Zeitschrift schließlich von dem Verfahren, das bereits seit zwei Jahren schwebte. Am 8. Mai 1931 sollte schließlich der Prozess beginnen.
Die Verhandlungen wurden sogleich wieder vertagt, weil kein Vertreter des Außenministeriums erschienen war. Die Verteidigung hatte darauf beharrt, dass neben dem Reichswehrministerium auch das Auswärtige Amt einen Sachverständigen entsenden sollte. Dieser sollte die Frage beantworten, ob der Artikel tatsächlich Angaben enthalten habe, die dem Ausland unbekannt gewesen seien. Das Außenministerium ließ den Gerichtstermin jedoch platzen und trug weiter schwere Bedenken, was die außenpolitische Wirkung des Verfahrens betraf. Daher weigerte es sich auch einen Monat später ein weiteres Mal, einen Gutachter nach Leipzig zu schicken. Am 9. Juli 1931 wandte sich der General und spätere Reichskanzler Kurt von Schleicher daher in einem Brief an Bernhard Wilhelm von Bülow, Staatssekretär im Auswärtigen Amt, und rügte dessen Verzögerungstaktik. Schleicher sah in dem Prozess einen Präzedenzfall, um die „wirksamste Abwehr und die beste Vorbeugung gegen das Verrätertum“ durchzusetzen. Aus diesem Grund solle das Auswärtige Amt seine politischen Bedenken „zurücktreten lassen“ und ein Gutachten verfassen. Bülow antworte wenige Tage später, dass sein Ministerium den „Kampf gegen das Verrätertum“ so gestalten wolle, „wie es die Interessen des Reiches, insbesondere (…) der Landesverteidigung“ erfordern. Schließlich erstellte das Amt am 24. August 1931 ein schriftliches Gutachten, das während der Verhandlung verlesen wurde.
Die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit begannen schließlich am 20. November 1931. Als Zeugen der Anklage fungierten Major Himer vom Reichswehrministerium und Ministerialrat Wegerdt vom Verkehrsministerium. Sie bestätigten, dass die Angaben aus dem Artikel der Wahrheit entsprächen und im Interesse der Landesverteidigung hätten geheim gehalten werden müssen. Major Himer war der Überzeugung, dass der Artikel auch von ausländischen Nachrichtenstellen ausgewertet worden sei. Einen Beweis dafür konnte er jedoch nicht erbringen.
Das Gericht lehnte sämtliche 19 Zeugen der Verteidigung ab. Auch der zentrale Beweisantrag fand nicht das Gehör der Richter. Darin hatte die Verteidigung nachweisen wollen, dass die berichteten Aktivitäten dem Ausland schon lange bekannt waren. Ossietzky selbst argumentierte in eigener Sache, dass in dem Artikel nur Etatkritik hätte geübt werden sollen. Die Formulierungen in dem beanstandeten Abschnitt seien größtenteils auf ihn zurückzuführen und für das uninformierte Publikum auch kaum verständlich gewesen. Er habe damit den Zweck verfolgt, das Reichswehrministerium zu warnen, bevor aus der Angelegenheit ein öffentlicher Skandal würde.
Das Urteil
Nachrichtenstellen
Der Prozess endete am 23. November mit der Verurteilung der beiden Angeklagten wegen „Verbrechen gegen den § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914“ zu der von der Staatsanwaltschaft geforderten Gefängnisstrafe in Höhe von 18 Monaten. Auch waren die betreffende Ausgabe der Weltbühne vom März 1929 „ebenso wie die zu ihrer Herstellung notwendigen Platten und Formen“ unbrauchbar zu machen. Die Urteilsbegründung wurde ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlesen, „da die tatsächliche und rechtliche Würdigung des inkriminierten Artikels durch das Gericht naturgemäß nicht erfolgen konnte, ohne die in Rede stehenden geheimen Nachrichten zu erwägen und zu beleuchten“.
In seiner Begründung argumentierte das Gericht, dass die Angeklagten nach Angabe der Sachverständigen tatsächlich geheimzuhaltende Nachrichten verbreitet hätten. Der Begriff des Geheimseins sei in diesem Falle nur ein relativer. Es sei irrelevant, ob die genannten Aktivitäten innerhalb bestimmter Kreise bereits bekannt gewesen seien. Wie in dem Prozess gegen Küster und Jacob hob das Gericht darauf ab, dass der Staatsbürger seinem Land die Treue zu halten habe und nicht eigenmächtig die Verletzung internationaler Verträge anprangern dürfe. Dies sei nur möglich, indem innerstaatliche Organe in Anspruch genommen würden. Den erforderlichen Tatbestand des Vorsatzes begründete das Gericht damit, dass die Angeklagten Pazifisten gewesen seien. Dies rechtfertige den Schluss, dass sie antimilitärisch hätten wirken wollen. Woraus sich „zwanglos“ deren Wille ergäbe, etwas von der Militärverwaltung geheim Gehaltenes aufzudecken.
Dass die Verurteilung nicht aufgrund des Landesverratsparagrafen erfolgte, bedeutete nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht, dass die Angeklagten nicht die entsprechenden Straftatbestände erfüllt hätten. Das Reichsgericht war vielmehr der Ansicht, dass der speziellere Straftatbestand des Spionagegesetzes den ebenfalls einschlägigen Landesverratsparagrafen des Strafgesetzbuches im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdränge. In der formell immer noch geheimen Urteilsbegründung hieß es dazu sinngemäß:
: Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts geht das Gericht davon aus, daß eine Tat, die sowohl die Tatbestandsmerkmale des Landesverrats nach § 92 Absatz 1 Ziffer 1 StGB. wie die des Verrats militärischer Geheimnisse nach § 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1914 erfüllt, lediglich unter dem Gesichtspunkt des letzteren Verbrechens zu beurteilen sei, weil zwischen den beiden Vorschriften Gesetzeseinheit bestehe. (Walter Bußmann u. a. (Hrsg.): Akten zur deutschen auswärtigen Politik. 1918–1945. Serie B: 1925–1933. Band XIX. 16. Oktober 1931 bis 29. Februar 1932. Göttingen 1983, S. 368)
Folgen des Urteils
Politische Reaktionen
Auf die Verurteilung reagierte von Ossietzky mit Sarkasmus. „Anderthalb Jahre Freiheitsstrafe? Es ist nicht so schlimm, denn es ist mit der Freiheit in Deutschland nicht weit her. Mählich verblassen die Unterschiede zwischen Eingesperrten und Nichteingesperrten.“ Das Urteil habe ihn nicht überrascht, auch wenn er den Ausgang des Prozesses nicht für denkbar gehalten habe:
: Ich weiß, daß jeder Journalist, der sich kritisch mit der Reichswehr beschäftigt, ein Landesverratsverfahren zu gewärtigen hat; das ist ein natürliches Berufsrisiko. Dennoch war diesmal für eine reizvolle Abwechslung gesorgt: wir verließen den Saal nicht als Landesverräter sondern als Spione. („Der Weltbühnen-Prozeß“, in: Die Weltbühne, 1.12.1931, S. 803)
Damit spielte Ossietzky darauf an, dass er nicht, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, auch wegen Landesverrats verurteilt wurde. Eine Differenzierung, die eigentlich nicht angebracht war, wenn man die oben zitierten Ausführungen der Urteilsbegründung berücksichtigt, nach denen das Reichsgericht den Straftatbestand des Landesverrats durchaus als verwirklicht ansah. In späteren Artikeln verzichtete Ossietzky darauf, diesen Unterschied zu betonen. Er wählte nunmehr eine Formulierung, die den Ausführungen des Reichsgericht eher gerecht wird:
: Das Reichsgericht hat mich vorsorglich in unangenehmster Weise abgestempelt. Landesverrat und Verrat militärischer Geheimnisse - das ist eine höchst diffamierende Etikette, mit der sich nicht leicht leben läßt. („Rechenschaft“, in: Die Weltbühne, 10. Mai 1932, S. 691)
Das Urteil erregte im In- und Ausland aus mehreren Gründen großes Aufsehen. Die Weltbühne veröffentlichte in den Ausgaben vom 1. Dezember und 15. Dezember 1931 zahlreiche ausländische Pressestimmen zu dem Prozess, deren Tenor in der folgenden Passage zum Ausdruck kommt:
: Erstens: es ist das härteste Urteil, das jemals über einen nicht-kommunistischen Publizisten verhängt wurde, und es ist typisch für die rigorose Behandlung, die deutsche Gerichte jetzt jedem zuteil werden lassen, der mit einer Rückkehr zum Vorkriegsmilitarismus in Deutschland nicht einverstanden ist. Zweitens sollte man annehmen, daß die Regierung oder wenigstens das Auswärtige Amt dieses Urteil nicht billige, denn es lenkt die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Vorgänge, die sonst vielleicht längst vergessen oder übersehen worden wären. Deutschland, dessen Argumentation vor der Abrüstungskommission immer darauf hinaus ging, daß der Versailler Vertrag erfüllt sei und es gänzlich abgerüstet habe, wird sich jetzt erneut gegen den Vorwurf verteidigen müssen, daß es eine verbotene Luftflotte unterhalte. Kritiker werden sich in Zukunft weniger auf den Weltbühnen-Artikel berufen als auf das Reichsgericht, das diesen Artikel für so gefährlich hielt, daß es ihn mit achtzehn Monaten Gefängnis bestrafte. Es gibt keine Berufung und Ossietzky … muß diese lange Strafe antreten. Charakteristisch für die Tendenz deutscher Gerichte ist, daß nationalsozialistische Verräter immer milder, meistens mit Festung verurteilt werden, während ein liberaler Kritiker des Militarismus mit gemeinen Verbrechern zusammen eingesperrt wird. (New York Evening Post vom 24. November 1931)
Auch in Deutschland zeigten sich viele demokratische Politiker entsetzt. Reichstagspräsident Paul Löbe schrieb: „Ich habe selten ein Urteil als einen solchen Fehlschlag nicht nur in juristischer, sondern auch in politischer Hinsicht empfunden als dieses (…) Meiner Kenntnis nach ist auch nichts geschrieben worden, was dem Ausland verborgen sein oder nützen konnte, so daß mir das Urteil vollkommen unverständlich erscheint.“
Verschiedene Organisationen versuchten nach dem Urteilsspruch zu verhindern, dass Ossietzky tatsächlich die Haftstrafe antreten musste. So sandte die SPD-Reichstagsfraktion eine Interpellation an die Reichsregierung und fragte an, ob diese nicht bereit sei, „alle Schritte zu tun, um die Vollstreckung dieses Urteil des Reichsgerichtes zu verhindern.“ Es gab Protestveranstaltungen und Unterschriftenaktionen der Deutschen Liga für Menschenrechte. Viele prominente Schriftsteller und Wissenschaftler wie Thomas Mann, Heinrich Mann. Arnold Zweig und Albert Einstein unterstützten ein Gnadengesuch an den Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, das in letzter Minute die Umsetzung des Urteils verhindern sollte. Doch das Justizministerium reichte das Gesuch erst gar nicht an Hindenburg weiter. So trat von Ossietzky schließlich am 10. Mai 1932 seine Haftstrafe im Gefängnis Berlin-Tegel an. Walter Kreiser hatte sich dagegen unmittelbar nach dem Urteil nach Frankreich abgesetzt und entzog sich damit der Haft. Ossietzky argumentierte stattdessen:
: Über eines möchte ich keinen Irrtum aufkommen lassen, und das betone ich für alle Freunde und Gegner und besonders für jene, die in den nächsten achtzehn Monaten mein juristisches und physisches Wohlbefinden zu betreuen haben: – ich gehe nicht aus Gründen der Loyalität ins Gefängnis, sondern weil ich als Eingesperrter am unbequemsten bin. Ich beuge mich nicht der in roten Sammet gehüllten Majestät des Reichsgerichts sondern bleibe als Insasse einer preußischen Strafanstalt eine lebendige Demonstration gegen ein höchstinstanzliches Urteil, das in der Sache politisch tendenziös erscheint und als juristische Arbeit reichlich windschief. (Rechenschaft. In: Die Weltbühne. 10. Mai 1932, S. 690)
Aufgrund einer Weihnachtsamnestie für politische Häftlinge wurde Ossietzky am 22. Dezember 1932 nach 227 Tagen Haft vorzeitig entlassen.
Juristische Einschätzung
Der Prozess bedeutete sicherlich einen der schärfsten Angriffe von Reichswehr und Justiz gegen die kritische Presse in der Weimarer Republik. Außerdem war auf diese Weise dem Ausland deutlich geworden, dass Deutschland offensichtlich wichtige Punkte des Versailler Vertrages nicht mehr zu beachten beabsichtigte. Auch während seiner KZ-Haft sollte Ossietzky noch die Folgen der Verurteilung spüren. So wurde in der Auseinandersetzung um die Verleihung des Friedensnobelpreises häufig als Argument gegen den KZ-Häftling angeführt, dass er schließlich ein verurteilter Landesverräter sei.
Das Urteil wird von heutigen Juristen als wichtiger Schritt auf dem Weg zur NS-Justiz gesehen. Das Reichsgericht habe mit den Landesverratsprozessen eine eigene Rechtsordnung errichtet, die sich nicht an Gesetzen und Verfassung orientierte, sondern an Not und Treuepflicht des Bürgers sowie an dem unbestimmten Begriff des Staatswohls.
: Reichsgerichtsrat Niethammer bestätigte ihm „Schrittmacher“-Dienste für das NS-Recht, und der „nationale“ Verteidiger Alfons Sack lobte das RG für den „mutigen Schritt, … entgegen den Buchstaben der Verfassung dem neuen Staatsgedanken zum Siege zu verhelfen“, womit es seinen Beitrag geleistet habe zur „Schaffung des neuen Rechts, für das allein die Sicherung des Deutschen Volkes den Maßstab bildet“. Mit etwas anderen Worten beschrieb Ossietzky-Verteidiger Olden dasselbe: „Von hier stammt jene Verrottung des Rechts und des Rechtsgefühls, die den obersten Gerichtshof bis zur nationalsozialistischen Verdrehung aller Rechtsbegriffe, bis zur Legitimierung des Mords führt, wenn er nur dem ‚Staatswohl‘ dient“. (Gerhard Jungfer; Ingo Müller: „70 Jahre Weltbühnen-Urteil“ in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2001, S. 3464 f.)
Ossietzky räumte nach seiner Verurteilung ein, dass die Republik zumindest „das Dekorum des Rechtsverfahrens“ gewahrt habe. „Wenn im Dritten Reich erst einmal nach der Plattform von Boxheim regiert werden wird, dann werden Verräter wie Kreiser und ich ohne Aufhebens füsiliert“, schrieb er am 1. Dezember 1931 in der Weltbühne.
Die Erinnerung an den Weltbühne-Prozess trug sicherlich dazu bei, dass die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik während der so genannten Spiegel-Affäre einen ähnlich gelagerten Eingriff in die Pressefreiheit nicht hinnehmen wollte. Inzwischen wäre eine Veröffentlichung wie im Falle des Weltbühne-Textes ohnehin nicht mehr strafbar. Denn im Paragraf 93, Absatz 2 des StGB ist zum Begriff des Staatsgeheimnisses ergänzt:
: Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
Das Wiederaufnahmeverfahren
In den 1980er Jahren wurde von deutschen Juristen versucht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen. Damit sollte das Urteil von 1931 revidiert werden. Rosalinde von Ossietzky-Palm, einziges Kind Carl von Ossietzkys, leitete als Antragsberechtigte am 1. März 1990 beim Berliner Kammergericht das Verfahren in die Wege. Als neue Beweismittel wurden die Gutachten zweier Sachverständiger vorgelegt, die zeigen sollten, dass die französische Armee bereits vor der Veröffentlichung des Textes über die Aktivitäten der Reichswehr informiert war. Außerdem hätten einige der beanstandeten „Geheimnisse“ nicht den Tatsachen entsprochen. Das Kammergericht erklärte eine Wiederaufnahme des Verfahrens für unzulässig. Die neuen Gutachten seien nicht als Tatsachen oder Beweismittel ausreichend, um von Ossietzky nach damaligen Recht freizusprechen. In der Begründung vom 11. Juli 1991 hieß es:
:Der Umstand, daß ausländische Regierungen über die geheime Wiederaufrüstung des Deutschen Reiches informiert waren, begründet allenfalls die unbestimmte Vermutung, daß ihnen auch die im Zusammenhang mit dem Flugplatz Johannisthal-Adlershof aufgedeckten Vorgänge schon vor der Veröffentlichung bekannt waren. (…) Für die Auffassung des Gutachters, daß die französische militärische Führung über jeden Schritt der deutschen Rüstung, also auch über die in dem Artikel mitgeteilten Tatsachen, unterrichtet gewesen sei, fehlt es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem herangezogenen Material.
Der Bundesgerichtshof lehnte anschließend eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichtes ab. Er begründete dies in einem Beschluss vom 3. Dezember 1992:
: Fehlerhafte Rechtsanwendung für sich allein ist kein Wiederaufnahmegrund nach der Strafprozeßordnung. Mit Ausnahme des Falles der Mitwirkung eines unredlichen Richters kann die auf falscher Rechtsauffassung beruhende „noch so falsche Entscheidung“ im Wiederaufnahmeverfahren nur bei Unrichtigkeit des der fehlerhaften Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts beseitigt werden. (…) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes schloß die Rechtswidrigkeit der geheimgehaltenen Vorgänge die Geheimniseigenschaft nicht aus. Jeder Staatsbürger schuldet nach Auffassung des Reichsgerichtes seinem Vaterland eine Treuepflicht des Inhalts, daß das Bestreben nach der Einhaltung der bestehenden Gesetze nur durch eine Inanspruchnahme der hierzu berufenen innerstaatlichen Organe und niemals durch eine Anzeige bei ausländischen Regierungen verwirklicht werden durfte.“
Der Bundesgerichtshof hat somit das Urteil das Reichsgerichts nicht im eigentlichen Sinne „bestätigt“, sondern lediglich entschieden, dass die vorgelegten „neuen Tatsachen und Beweismittel“ laut StPO nicht ausreichten, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Ob in einem wiederaufgenommenen Verfahren das frühere Urteil revidiert worden wäre, bleibt offen.
Die Entscheidungen der beiden Gerichte wurden von Kritikern als Indiz dafür gewertet, dass sich die bundesdeutsche Justiz noch immer mit der Aufarbeitung der deutschen Rechtsgeschichte schwer tue. Die vom BGH bestätigte Auffassung des Kammergerichts, wonach „ein weiterer Sachverständiger als solcher grundsätzlich kein neues Beweismittel ist“, verstoße außerdem gegen die „einhellige Kommentarmeinung“ (Ivo Heiliger). Die Kritik am BGH geht damit in die Richtung, dass die neuen Gutachten schon in der Entscheidung über die Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens inhaltlich zu stark bewertet worden seien, anstatt diese Einschätzung dem Wiederaufnahmeverfahren selbst zu überlassen.
Obwohl Rosalinde von Ossietzky-Palm inzwischen verstorben ist, gibt es noch eine Antragsberechtigte für ein erneutes Wiederaufnahmeverfahren: die Staatsanwaltschaft. Daher fordern die Juristen Gerhard Jungfer und Ingo Müller:
: Nachdem sich auch beim BGH die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass nicht jedes Reichsgerichtsurteil erhaltenswert ist und der 5. Strafsenat schon die mangelhafte Vergangenheitsaufarbeitung des BGH gerügt hat, wäre es ein nobile officium der deutschen Justiz, das 70 Jahre alte Urteil aufzuheben und den Nobelpreisträger – nicht zuletzt auch sich selbst – zu rehabilitieren. (Gerhard Jungfer; Ingo Müller: 70 Jahre Weltbühnen-Urteil. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW). 2001, S. 3465)
Weblinks
- [http://www.der-vorhang.de/Enzyklopadie/Luftfahrt_2.htm Gerd Kaiser: Windiges aus der deutschen Luftfahrt (II)]
- [http://www.versailler-vertrag.de/vv5.htm#53 Die Bestimmungen des Versailler Vertrages zur Luftwaffe]
Literatur
Quellen
- Die Weltbühne. Vollständiger Nachdruck der Jahrgänge 1918–1933. Athenäum Verlag, Königstein/Ts. 1978
- Walter Bußmann u. a. (Hrsg.): Akten zur deutschen auswärtigen Politik. 1918–1945. Serie B: 1925–1933. Band XIX. 16. Oktober 1931 bis 29. Februar 1932. Göttingen 1983
- Auswärtiges Amt: Geheimakten der Alten Rechtsabteilung, Rechtssache: Strafverfahren wegen Landesverrat gegen Schriftleiter Carl von Ossietzky, Bände 1 und 2 (unveröffentlicht)
- Auswärtiges Amt: Akten der Rechtsabteilung, Rechtssachen geheim, spec. Kreiser und Ossietzky, Bände 1–3 (unveröffentlicht)
- Kammergericht Berlin 1. Strafsenat, Beschluss vom 11. Juli 1991, Az: (1) 1 AR 356/90 (4/90), veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW). 1991, 2505–2507
- BGH 3. Strafsenat, Beschluß vom 3. Dezember 1992, Az: StB 6/92, veröffentlicht in: BGHSt 39, 75–87
Sekundärliteratur
Monographien
- Bruno Frei: Carl von Ossietzky : eine politische Biographie. Berlin 1978
- Heinrich Hannover: Die Republik vor Gericht 1975–1995 : Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts. Berlin 2003, ISBN 3-7466-7032-2
- Ursula Madrasch-Groschopp: Die Weltbühne. Porträt einer Zeitschrift. Buchverlag Der Morgen, Berlin 1983. Nachdruck: Bechtermünz Verlag im Weltbild Verlag, Augsburg 1999, ISBN 3-7610-8269-X
- Dieter Lang: Staat, Recht und Justiz im Kommentar der Zeitschrift Die Weltbühne. Frankfurt am Main 1996, ISBN 3-631-30376-9
- Elke Suhr: Carl von Ossietzky. Eine Biographie. Köln 1988, ISBN 3-462-01885-X
- Hermann Vinke: Carl von Ossietzky. Hamburg 1978, ISBN 3-7915-5007-1
Aufsätze
- Gerhard Jungfer; Ingo Müller: 70 Jahre Weltbühnen-Urteil. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW). 2001, S. 3461–3465
- Ivo Heiliger: Ein zweites Fehlurteil gegen Ossietzky. In: Kritische Justiz (KJ). 1991, S. 498–500
- Ders.: Windiges aus der deutschen Rechtsprechung. In: Kritische Justiz (KJ). 1993, S. 194–198
- Ingo Müller: Der berühmte Fall Ossietzky vom Jahr 1930 könnte sich jederzeit wiederholen … In: Recht Justiz Kritik, Festschrift für Richard Schmid, hrsg. von Hans-Ernst Bötcher. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1985, ISBN 3-7890-1092-8, S. 297–326
Weltbuhne-Prozess
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Kategorie:Besondere StrafrechtslehreDiese Kategorie dient der Aufnahme von Artikeln zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs. Die weitere Untergliederung soll nach den verletzten Rechtsgütern erfolgen.
Kategorie:Strafrecht NasalisationIn phonetics, nasalization is the production of a sound while the velum is lowered, so that some air escapes through the nose during the production of the sound by the mouth. The effect is as if an [n] sound were produced simultaneously with the oral sound.
In the International Phonetic Alphabet nasalization is indicated by printing a tilde above the symbol for the sound to be nasalized: is the nasalized equivalent of , and is the nasalized equivalent of .
The most common nasalized sounds are nasal vowels, found in , , and the Texas "twang". There are occasional cases where vowels show contrasting degrees of nasality. (See nasal vowel.)
However, there are also nasalized consonants which contrast with purely oral consonants. Some of the South Arabic languages have nasalized fricatives, such as , which sounds something like a simultaneous [n] and [z]. The sound written r in Mandarin has an odd history; for example, it has been borrowed into as both [z] and [n]. It seems likely that it was once a nasalized fricative, perhaps a palatal . In the velar nasal , the tongue often does not make full contact, resulting in a nasalized approximant, . This is cognate with a nasalized in other Athabaskan languages. In , phonemic contrasts with (allophonically) nasalized , and so is likely to be a true fricative rather than an approximant.
Note that nasal stops are not nasalized, rather they are purely nasal. They are called stops because airflow through the mouth is blocked, but air flows freely through the nose.
Besides nasalized oral fricatives, there are true nasal fricatives, called nareal fricatives, sometimes produced by people with speech defects. That is, the turbulence in the airflow characteristic of fricatives is produced not in the mouth but in the nasal passages. A tilde plus trema diacritic is used for this in the Extended IPA | | |