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Vereinten Nationen
Die Vereinten Nationen (VN; engl. United Nations, UN; oft UNO für United Nations Organisation) sind ein zwischenstaatlicher Zusammenschluss fast aller Staaten der Erde (192 von 193 der durch die UNO anerkannten autonomen Staaten) und als globale Internationale Organisation uneingeschränkt anerkanntes Völkerrechtssubjekt.
Die wichtigsten Aufgaben der Organisation sind die Sicherung des Weltfriedens, die Einhaltung des Völkerrechts, der Schutz der Menschenrechte und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit.
Geschichte
Hauptartikel: Geschichte der Vereinten Nationen
Ihre Wurzeln haben die Vereinten Nationen im Völkerbund, der nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Ziel gegründet wurde, den Frieden auf der Welt dauerhaft zu sichern. Allerdings erhielt der Völkerbund durch mangelndes Beitrittsinteresse (so waren etwa die USA kein Mitglied im Völkerbund) nicht den nötigen Einfluss, um seine Ziele durchsetzen zu können und war mit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges praktisch gescheitert.
US-Präsident Franklin D. Roosevelt unternahm nach dem Scheitern des Völkerbundes noch während des Zweiten Weltkrieges einen zweiten Versuch, eine Organisation zur Sicherung des Friedens zu schaffen und erarbeitete zusammen mit dem britischen Premierminister Winston Churchill die Atlantik-Charta. Am 1. Januar 1942 beriefen sich 26 Staaten in der Declaration by United Nations auf die Prinzipien der Atlantik-Charta. Durch die Mitarbeit der UdSSR und der Republik China an der neuen Friedensordnung kam es zur Moskauer Erklärung der Vier Mächte, die auf eine schnellstmögliche Schaffung einer allgemeinen, auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller friedliebenden Staaten aufbauenden Organisation zur Aufrechthaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit zielte. Bei der Konferenz von Dumbarton Oaks wurde weiter über die Gründung der UN beraten. Nach Einbeziehung Frankreichs in den Kreis der hauptverantwortlichen Mächte konnte die Charta der Vereinten Nationen 1945 auf der Konferenz von Jalta fertig gestellt werden. Sie wurde am 26. Juni 1945 in San Francisco von 50 Staaten unterzeichnet. Polen unterzeichnete die Charta erst später, zählt aber zu den 51 Gründungsmitgliedern.
Die Charta trat am 24. Oktober des gleichen Jahres in Kraft, nachdem die Republik China, Frankreich, die Sowjetunion, Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Mehrheit der Gründungsstaaten die Charta ratifiziert hatten.
Die Vereinten Nationen haben ihren Hauptsitz in New York und drei weitere Sitze in Genf (UNOG), Wien (UNOV) und Nairobi (UNON). In Den Haag befindet sich der Internationale Gerichtshof.
Anzumerken ist, dass nach offiziellem Sprachgebrauch sich die UNO Sitze nicht in dem jeweiligen Land befinden, sondern nur von diesen umgeben werden, d.h. dass der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist, oder der Hauptsitz der UNO in New York. In der UNO gelten Regeln eigener Art und die Staatsmacht des jeweiligen Sitzlandes darf dort keine Zwangsmaßnahmen ausüben, wodurch ihre Souveränität insoweit nicht infrage steht. Dass Einrichtungen der UNO eine Art „Internationales Territorium“ darstellen würden, ist völkerrechtlich nicht anerkannt. Jedoch sind ihre Einrichtungen exterritoriales Gebiet, vergleichbar dem von Botschaften.
Mitglieder der Vereinten Nationen
vollständige Liste, siehe: Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (alphabetisch) oder Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (chronologisch)
Gründungsmitglieder der UNO im Jahr 1945 waren:
Ägypten, Albanien, Äthiopien, Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, Republik China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kuba, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Uruguay und Venezuela.
1973 traten die DDR und die Bundesrepublik Deutschland als 133. und 134. Mitglied der UNO bei. Österreich trat der UNO im Jahr 1955 bei, die Schweiz erst 2002.
Keine Mitglieder sind unter anderem der Vatikanstaat (dessen völkerrechtliche Vertretung, der Heilige Stuhl, jedoch Beobachterstatus hat) und die nicht von allen Ländern anerkannten Staaten (West-)Sahara (Demokratisch-arabische Republik Sahara), die Türkische Republik Nordzypern (TRNZ), die Cookinseln und die Republik China (Taiwan). Die Republik China nimmt hier jedoch eine Sonderstellung ein, da sie als Gründungsmitglied der UN von 1945 bis 1971 sogar eines von fünf ständigen Mitgliedern im UN Sicherheitsrat war. Im Jahr 1971 musste die Republik China nach einem Beschluss der Generalversammlung aus den UN ausscheiden. Seither vertritt die Volksrepublik China, als ständiges Mitglied im Sicherheitsrat, die chinesischen Interessen innerhalb der Vereinten Nationen.
Die Finanzierung der UNO
Finanziert wird die UNO durch die Mitgliedsländer, dabei ist festgelegt, dass jedes Land mindestens 0,001 % zum ordentlichen Haushalt beitragen muss und höchstens 25 % des Haushalts tragen darf. Die größten Finanzierer in den Beitragsjahren 2004-2006 sind die USA mit 22%, Japan mit 19,5 %, Deutschland mit 8,7 %, Großbritannien mit 6,1 % und Frankreich mit 6 %. Alle anderen Länder tragen weniger als 5 % bei; etwa die Hälfte bezahlen nur den Mindestbeitrag von 0,001 %. Durch die Einnahmen aus dem Verkauf von eigenen Briefmarken und Souvenirs kommt seit Jahren mehr Geld in die Kasse der UNO, als nahezu 2/3 der Mitglieder an Beiträgen zahlen.
Die Charta der Vereinten Nationen
Hauptartikel: Charta der Vereinten Nationen
Die Charta ist die Verfassung der UNO und wurde am 26. Juni 1945 im Theatersaal des Veterans War Memorial Building in San Francisco unterzeichnet. In Kraft trat die Charta am 24. Oktober 1945. Polen, das 22. Gründungsmitglied, hatte an der Konferenz nicht teilnehmen können und unterschrieb später. Die Charta ist ein zeitlich nicht begrenzter völkerrechtlicher Vertrag und wurde seit ihrer Gründung an nur vier Stellen geändert, nämlich die Artikel 23, 27, 61 und 109.
Sie besteht aus einer Präambel und 19 Kapiteln mit 111 Artikeln, im Gegensatz dazu hatte der Völkerbund nur 26 Artikel. Die Kapitel beschäftigen sich unter anderem mit den verschiedenen Hauptorganen der UNO, der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, den Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen, sowie ihren Zielen und Grundsätzen.
Am meisten umstritten und diskutiert ist der Artikel 2, Ziffer 7, in dem es heißt:
::„Die UNO ist nicht befugt in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, einzugreifen.“
Organe der Vereinten Nationen
Hauptorgane
Völkerbund]
Völkerbund]]
Völkerbund
Gemäß [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm#3 Kapitel 3, Artikel 7] der Charta setzt sich die UNO aus sechs Hauptorganen zusammen, die für die Entscheidungsprozesse maßgeblich sind. Neben den Hauptorganen gehören eine Reihe von Nebenorganen und Sonderorganisationen zum System der Vereinten Nationen, die mit der Wahrnehmung spezifischer Aufgaben befasst sind.
- Die Generalversammlung (General Assembly): Vertreter aller UNO-Mitgliedstaaten haben einen Sitz und eine Stimme. Die Generalversammlung kann an die Mitgliedstaaten nicht bindende Empfehlungen abgeben und Vorlagen an den Sicherheitsrat richten, sie entscheidet auch über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Das Sekretariat (United Nations Secretariat): höchster Verwaltungsbeamter ist der Generalsekretär.
- Der Sicherheitsrat (Security Council) hat 15 Mitglieder, davon sind China, Russland, Frankreich, Großbritannien und die USA ständige Mitglieder. Die anderen zehn Mitglieder werden jeweils auf zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Beschlüsse des Sicherheitsrats sind bindend und durchsetzbar. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern, darunter alle fünf ständigen Mitglieder (ausgenommen Beschlüsse über Verfahrensfragen). Man spricht hier von einem „Veto-Recht“ der ständigen Mitglieder. In der Praxis wird die Stimmenthaltung eines ständigen Mitgliedes nicht als „Veto“ gewertet.
- Der Wirtschafts- und Sozialrat (Economic and Social Council, ECOSOC): Ihm sind die vielen Spezialorganisationen unterstellt.
- Der Treuhandrat (Trusteeship Council) hat seine Aufgaben mittlerweile suspendiert, da es momentan keine Treuhandgebiete gibt.
- Der Internationale Gerichtshof, IGH (International Court of Justice, ICJ) in Den Haag als universelles völkerrechtliches Schiedsgericht.
Nebenorgane und Sonderorganisationen
Hauptartikel: UN-Spezialorganisation
Nebenorgane der UN-Generalversammlung werden zur Wahrnehmung spezieller Tätigkeiten gegründet. Sie haben ihr eigenes Verwaltungssystem, aber keine eigene völkerrechtliche Grundlage und sind nicht Völkerrechtssubjekte wie die UNO selbst. Zurzeit gibt es insgesamt 22 Nebenorgane, neben dem wohl bekanntesten dem Kinderhilfswerk UNICEF, u. a. das Umweltprogramm UNEP, das Welternährungsprogramm WFP, das Flüchtlingskommissariat UNHCR und das Entwicklungsprogramm UNDP.
Sonderorganisationen sind rechtlich, organisatorisch und finanziell selbständig, jedoch durch ein Abkommen eng mit der UNO verbunden. Einige Organisationen sind zum Teil sogar älter als die UNO selbst. Mittlerweile gibt es 16 dieser zwischenstaatlichen Organisationen. Die UNO arbeitet unter anderem mit den folgenden autonomen Organisationen eng zusammen: UNESCO, WHO, IAO, IWF und andere. Die Arbeit der Sonderorganisationen wird durch den UN-Wirtschafts- und Sozialrat koordiniert.
Arbeit und Ziele
Seit ihrer Gründung konnte die UNO mehrere beachtliche Erfolge erzielen, unter anderem:
- sie wirkte bei der Gründung des Staates Israel 1947 bis 1949 mit
- sie entschärfte die Berlinkrise 1948–1949,
- die Kubakrise 1962
- die Nahostkrise 1973
- sie wirkte in Rhodesien 1976 auf die Einführung des Wahlrechts für Schwarze hin
- Beendigung des Krieges zwischen dem Irak und Iran 1988
Sie sicherte direkt den Frieden etwa in
- Kambodscha 1993
- Mosambik 1994
- Angola 1995
- Guatemala 1996
- Zypern.
Viele Ziele haben die Vereinten Nationen bereits erreicht:
- Ausarbeitung der Menschenrechte 1948
- Ausrotten oder Eindämmen von Krankheiten (Pocken)
- Das Welternährungsprogramm der UNO stellt jährlich mehr als die Hälfte der weltweit geleisteten Nahrungsmittelhilfe bereit
- Sie sorgt für Schutz von Flüchtlingen
- Sie bilden Minensucher aus, zum Beispiel gibt es in Afghanistan zehn Millionen verlegte Minen
- 70 Prozent der Aktivitäten der UNO erstrecken sich auf die Bereiche Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe.
Friedenssicherung
Entwicklungshilfe
Die Friedenssicherung ist eine der Hauptaufgaben der Vereinten Nationen. Sie sind der Vermeidung und Beendigung internationaler Konflikte zentral verpflichtet. Der hohe Stellenwert wird dadurch deutlich, dass bereits im ersten Artikel der UN-Charta das Ziel formuliert wird, ...
:: den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen. (Art. 1, Ziff. 1 der UN-Charta).
Zur Erreichung dieses Zieles wurde von den Vereinten Nationen durch die freiwillige Einbindung der UNO-Mitgliedstaaten ein System kollektiver Sicherheit geschaffen. Kern dieses kollektiven Sicherheitssystems ist das allgemeine Gewaltverbot:
::„Alle Staaten unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“ (Art. 2, Ziff. 4 der UN-Charta).
Trotz des allgemeinen Gewaltverbots schließt die Charta die Gewaltanwendung nicht völlig aus. Sie ist neben dem individuellen Selbstverteidigungsrecht jedes Landes auf den Sicherheitsrat konzentriert: Kollektive Maßnahmen gegen Friedensstörer unter Beachtung des Kapitel VII, wie wirtschaftliche, kommunikative und sonst nicht-militärische Sanktionen bis erforderlichenfalls hin zur Gewaltanwendung. Der Sicherheitsrat wird dadurch zum Träger des „Gewaltlegitimationsmonopols“. Bevor der Sicherheitsrat entsprechende Maßnahmen in einer friedensbedrohenden Situation beschließen kann, muss er zunächst untersuchen, ob ein Bruch des Friedens vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten, auf einen solchen Bruch zu reagieren: Er kann sowohl Empfehlungen an die UNO-Mitglieder aussprechen, als auch Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Friedensstörer selbst, als auch allen anderen Mitgliedstaaten.
Bei Zwangsmaßnahmen sind sowohl nichtmilitärische Sanktionen, als auch direktes militärisches Eingreifen durch die UNO selbst oder durch mandatierte Mitglieder möglich. Das Aufstellen von UNO-Truppen ist in der Charta zwar vorgesehen, kam jedoch nie zustande. Zu den nichtmilitärischen Sanktionen gehören die „vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindung sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen“ (Art. 41 der UN-Charta).
Blauhelme
Hauptartikel: Friedenstruppen der Vereinten Nationen
Die Blauhelme sind die Friedenssoldaten der UNO. Sie waren als Mittel der passiven Friedenssicherung nicht in der Charta vorgesehen. Doch Dag Hammarskjöld und Lester Pearson entwarfen die Idee der Friedenssoldaten in Krisensituationen. Blauhelmsoldaten sind leicht zu erkennen, denn sie tragen, wie der Name schon sagt, entweder einen blauen Helm oder ein blaues Barett mit einem UNO-Abzeichen neben der Uniform ihres Landes. Ein Mandat zur Entsendung von Blauhelmen kann nur der UN-Sicherheitsrat erteilen, doch die Regierung jedes Landes darf selbst entscheiden, ob sie Soldaten zu einem solchen Einsatz entsendet. Bis 1990 hat die UNO bereits 500.000 Soldaten und Zivilpersonen zu Maßnahmen zur Erhaltung des Friedens eingesetzt. Zur Friedensherstellung werden Blauhelme jedoch nicht eingesetzt.
Ruanda-Krise
1994 wurde in Ruanda eines der schwersten Verbrechen der Geschichte begangen. Durch einen Gewaltausbruch kamen 800.000 Angehörige der Volksstämme Hutu und Tutsi ums Leben. Diesem Völkermord mussten die Blauhelmsoldaten der UNO tatenlos zusehen, da ihre Anzahl erstens viel zu gering war und die Blauhelmsoldaten zweitens nicht mit einem Mandat ausgestattet waren, das ein Eingreifen überhaupt gestattet hätte. Dieses Ereignis gilt gemäß Aussage von Kofi Annan als das größte Versagen der UNO.
Bosnien-Krise
Ende Mai 1995 kam es in Bosnien und Herzegowina nach NATO-Luftangriffen auf ein Munitionsdepot der bosnischen Serben in Pale zu einer Aufsehen erregenden Geiselnahme von UN-Soldaten. Als Folge der Luftangriffe wurden ausgewiesene NATO-Schutz-Zonen überfallen, UN-Soldaten als Geiseln genommen, an taktischen Positionen angekettet und zur Schau gestellt.
UNO-Sprachen
Obwohl die Vereinten Nationen eine Weltorganisation sind, werden schon aus praktischen Gründen nicht alle Sprachen der Welt offiziell benutzt. Tatsächlich beschränkt man sich auf sechs Amtssprachen: Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Von diesen sechs sind zwei - Englisch und Französisch - Arbeitssprachen. Dies ist in der Resolution 2 festgelegt, die von der Generalversammlung angenommen wurde.
Amtssprache bedeutet, dass in jeder offiziellen Sitzung eine Übersetzung nach und aus diesen Sprachen zu erfolgen hat und dass alle sitzungsvorbereitenden Dokumente, alle Resolutionsentwürfe und alle Protokolle und Berichte in angemessenem zeitlichen Rahmen in diesen Sprachen zur Verfügung stehen müssen. Für die Arbeitssprachen gilt, dass alle organisationsinternen Arbeitsabläufe (mündlich und schriftlich) in diesen beiden Sprachen ablaufen können. Im Umgang mit dem Sekretariat der Vereinten Nationen hat jede(r) Delegierte das Recht, sich mündlich und schriftlich in der Arbeitssprache seiner oder ihrer Wahl auszudrücken. Auch müssen alle offiziellen Äußerungen des Sekretariats in den beiden Arbeitssprachen ablaufen (Anzeigen, Beschilderungen, etwa das bekannte "Security Council/Conseil de sécurité" in New York, Broschüren, Führungen usw.)
Dieses Regelwerk schließt einsprachige Auftritte prinzipiell aus.
Kritik an der UNO
Zusammensetzung des UNO-Sicherheitsrates
Ein Kritikpunkt ist die historisch bedingte Zusammensetzung des UNO-Sicherheitsrates. Die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats machen regen Gebrauch von ihrem Vetorecht, um Verurteilungen und Sanktionen gegen sich selbst oder befreundete Staaten abzuwenden, so legte 1946-64 etwa die Sowjetunion 103 Mal Veto gegen einmütige Mehrheiten ein. Oder auch im Falle Israels, das bereits 69 Konventionen ignorierte, wurde es durch ein Veto der USA bei 20 Konventionen geschützt.
Betrachtet man die Anteile an der Weltbevölkerung, die die Einwohner der ständigen Mitglieder stellen, stehen diese in keinem ausgeglichenen Verhältnis zu den ihnen eingeräumten privilegierten Kompetenzen. Beispielsweise verfügt Frankreich, ein Land mit 60 Millionen Einwohnern, über einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat, Indien, in dem über 1 Mrd. Menschen leben, jedoch nicht. Dieses Problem lässt sich auf keine einfache Weise lösen, denn die hierarchische Architektur des UNO-Sicherheitsrates, die einigen wenigen Staaten größere Machtbefugnisse zubilligt, reflektiert letztlich die große Diversität in der Entwicklung der realen Macht der Nationen. In diesem Sinne ist der Sicherheitsrat ein Machtkonzentrations- und Handlungsorgan und dient nicht der Repräsentation. Selbst mit 15 Mitgliedern stieß er oft und schnell an die Grenze seiner Handlungsfähigkeit wegen der widerstreitenden Interessen, die durch jedes Mitglied transportiert werden.
Ein Sicherheitsrat, in dem jeder Mitgliedstaat gemäß seinem Bevölkerungsanteil gerecht repräsentiert und mit Vetorecht ausgestattet wäre, wäre praktisch handlungsunfähig, da es nahezu unmöglich ist, für konkrete und bindende Entscheidungen einer gewissen Tragweite einen Konsens von über 190 Staaten zu erwirken. Eine wirklich "gerechte" Umgestaltung des Weltsicherheitsrats könnte somit nur in Verbindung mit einer grundlegenden Reform der gesamten Verfassung der UNO vonstatten gehen, unter Konsolidierung von Rolle und Kompetenzen der Generalversammlung.
Die Ursachen dafür, dass es bislang nicht zu einer solchen Reform kam, scheinen sich auszubalancieren: Eine entschlossene Umgestaltung, die dem Gedanken einer Weltorganisation Rechnung trüge, implizierte einen Machtverlust der bisher privilegierten ständigen Mitglieder - überwiegend Industrieländer, die den größten Teil der Finanzierung der UNO aufbringen.
Kompetenzen
Ein zentrales Problem der UNO sind und bleiben die kaum vorhandenen Kompetenzen derselben. Es gelang der UNO vor allem deshalb, nahezu alle Staaten der Welt unter einem Dach zu vereinen, weil die Charta an entscheidenden Stellen so flexibel interpretierbar ist, dass sie von praktisch allen kulturellen Überzeugungen und politischen Ideologien - auch wenn diese sich z.T. gegenseitig ausschließen - in deren Sinne und zu deren Gunsten entsprechend der Situation ausgelegt werden kann. Damit das Konzept einer handlungsfähigen Weltorganisation vollständig aufgehen kann, wäre eine massive Abgabe nationalstaatlicher Kompetenzen an diese Organisation in allen drei Bereichen der Gewaltenteilung (Exekutive, Legislative und Judikative) notwendig. Dazu ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum ein Staat bereit. Die europäischen Staaten sind ja nicht einmal zu einer EU-Verfassung bereit, wie sich im Jahre 2005 gezeigt hat.
Letztlich vereiteln nationale Alleingänge die meisten Ansätze, zu mehr Verbindlichkeit innerhalb der UNO zu gelangen. Beispiel dafür sind etwa die USA, die die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für eigene Bürger ablehnen und sich für den Fall eines gegen ihren Willen dort herbeigeführten Prozesses sogar die militärische "Befreiung" vorbehalten wollten, was die Legitimation des Internationalen Strafgerichtshofs insgesamt in Frage stellt. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass die UNO kaum - oder gar nicht - in Kollision mit den Interessen der USA Politik betreiben kann, da sie mit den Vereinigten Staaten von Amerika finanziell, historisch, personell und konstitutionell zu stark verwoben ist.
Manche Kritiker werfen der UNO deshalb vor, für viel Geld, das anderweitig sinnvoller ausgegeben werden könnte, vor allem stapelweise bedrucktes Papier zu produzieren - ein allerdings sehr pointierter Standpunkt. Denn mehr Verbindlichkeit bedeutet notwendig auch mehr Uniformität. Wenngleich es der UNO nur auf einer sehr rudimentären Ebene gelang, einheitliche kulturelle und politische Vorstellungen der Menschheit zu definieren, waren doch einige UNO-Missionen durchaus erfolgreich und ob die zwischenstaatliche Konfliktbewältigung ohne die UNO-Vermittlung besser abliefe, darf ebenfalls bezweifelt werden. Realistisch betrachtet, kann es auf längere Sicht keine echte Weltregierung geben, solange sich die Völker der Welt nicht auf eine widerspruchsfreie und trotzdem scharfe Definition ihrer kulturellen und politischen Werte mitsamt der sich daraus ergebenden Implikationen einigen können und an diesem Anspruch sollte die UNO auch nicht gemessen werden.
Weitere Kritik
- Ein großer Fehlschlag war das 1960 erstellte Entwicklungshilfe-Konzept. Die Länder der Dritten Welt erhielten Geld, um sich zu entwickeln, doch der Aufbau eines erfolgreichen Handelssystems unterblieb, so dass sie in eine zunehmende Abhängigkeit von den Transferleistungen gerieten.
- Der UNO wird auch vorgeworfen, dass sie sich im Laufe der Zeit nur in all jene Konflikte eingeschaltet hat, die die stärkste Beachtung in den Medien fanden. Herausgehalten hat sie sich dagegen Krisen in Sudan, Armenien, Bangladesch, Myanmar, Kolumbien, Ruanda und Peru.
- Bei Industriestaaten herrscht ein relatives Desinteresse bei allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten der UNO; wenn sich tatsächlich Probleme einstellen, die man ernst nimmt, werden diese oft nach stillschweigender Übereinkunft außerhalb oder beilläufig in der UNO behandelt.
- 1946 scheiterte der Plan der Vereinigten Staaten, die nuklearen Waffen unter die Kontrolle der UNO zu stellen, einerseits wollten die USA auf die Atombomben nicht verzichten, solange sie nicht sicher sein konnten, dass kein anderes Land sie bauen kann, anderseits wollte die Sowjetunion ihre Forschung nicht einstellen, solange Washington über das Nuklearwaffen-Monopol verfügt. Während des Kalten Krieges versuchte jede Supermacht, weitere Staaten auf ihre Seite zu ziehen, sie wurden mit großzügigen Wirtschaftshilfen und Ausrüstungen gelockt. Infolgedessen brachen viele Kriege aus, die diese stellvertretend für die Supermächte ausfochten (Stellvertreterkriege).
- Ein weiterer, umstrittener Kritikpunkt ist, dass sich die UNO überproportional mit der Verurteilung Israels befasst. Mit den Stimmen der arabischen Staaten wurden so viele Resolutionen gegen Israel erlassen und so viele Sondersitzungen zum Thema Nahostkonflikt einberufen wie zu keinem anderen Thema. Jedoch wurden unabhängig von ihrer Berechtigung die Resolutionen nicht durchgesetzt, da die USA bei implementierenden Maßnahmen immer zugunsten Israels ihr Veto einlegen. Auch werden Menschenrechtsverletzungen in der arabischen Welt selten thematisiert und erst kürzlich ein Resolutionsentwurf, der erstmals in der Geschichte der UNO explizit den Antisemitismus verurteilen sollte, mit den Stimmen der arabischen Staaten abgelehnt. Einen Höhepunkt erreichte dies beim UNO-Kongress in Durban, wo der Zionismus als gleichbedeutend mit Rassismus erklärt wurde.
Wichtige Resolutionen
- Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates: fordert den Rückzug Israels "aus besetzten Gebieten" im Gegenzug für eine Anerkennung Israels und die Respektierung seiner Sicherheit "frei von Bedrohung und Gewalt".
- Resolution 478 des UN-Sicherheitsrates: Annexion von Ost-Jerusalem im Sechstagekrieg (1967) für nichtig erklärt.
- Resolution 1441 des UN-Sicherheitsrates: 8. November 2002 Aufforderung an den Irak, die vorangegangenen Resolutionen einzuhalten, die von manchen Staaten als Mandat für ihr späteres Eingreifen ausgelegt wurde (siehe Irak-Krieg).
Literatur
- Dieter Göthel: Die Vereinten Nationen - Eine Innenansicht. Auswärtiges Amt, Berlin 2002
- Günther Unser: Die UNO - Aufgaben, Strukturen, Politik. dtv, München 2004, ISBN 3-423-05254-6
- Klaus Dieter Wolf: Die UNO - Geschichte, Aufgaben, Perspektiven. C.H.Beck, München 2005, ISBN 3-406-50878-2
- Sabine von Schorlemer (Hrsg.): Praxishandbuch UNO - Die Vereinten Nationen im Lichte globaler Herausforderungen. Springer, Berlin 2003, ISBN 3-540-43907-2
- Swen Bernhard Gareis, Johannes Varwick: Die Vereinten Nationen. Leske + Budrich, Opladen 2002, ISBN 3-8252-2243-8
- Swen Bernhard Gareis, Johannes Varwick: Die Vereinten Nationen. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2002
Siehe auch:
- Portal:Vereinte Nationen
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
- Afrikanische Union
- Völkerrecht
- Model United Nations
- Global Governance
Weblinks
-
- [http://www.un.org/ www.un.org] - Internationale Seite der UNO (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch)
- [http://www.un.org/Depts/german/sr/fs_sr_res.html www.un.org/...] - Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats
- [http://www.runiceurope.org/german/index.htm www.runiceurope.org/...] - Regionales Informationszentrum der UNO mit Chartatext und Informationen zum Aufbau
- [http://www.dgvn.de/ www.dgvn.de] - Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.
- [http://www.bpb.de/publikationen/YCUQES,0,0,60_Jahre_Vereinte_Nationen.html www.bpb.de/...] - Bundeszentrale für politische Bildung: 60 Jahre Vereinte Nationen
- [http://www.uno-komitee.de/ www.uno-komitee.de] - Kommitee für eine demokratische UNO
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Kategorie:Politologie
Kategorie:Friedensnobelpreisträger
Kategorie:US-Außenpolitik
Kategorie:Diplomatie
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ko:국제 연합
ms:Pertubuhan Bangsa-Bangsa Bersatu
simple:United Nations
th:สหประชาชาติ
zh-min-nan:Liân-ha̍p-kok
Englische Sprache
Die englische Sprache (Englisch) ist eine germanische Sprache. Sie gehört, wie auch das Deutsche und das Niederländische, dem westlichen Zweig der germanischen Sprachen an.
In einem eigenen Artikel gibt es mehr zur Geschichte der englischen Sprache.
Englisch ist heute die am weitesten verbreitete Sprache der Welt, während es sich bei Mandarin-Chinesisch um die meistgesprochene Sprache handelt.
Die englische Sprache wird in sehr vielen Ländern als erste Fremdsprache in den Schulen gelehrt (siehe Englisch (Schule)) und ist offizielle Sprache der meisten internationalen Organisationen. Viele dieser Organisationen haben daneben noch andere offizielle Sprachen. Englisch gilt als Weltsprache.
Heute wird Englisch weltweit von etwa 340 Millionen Menschen als Muttersprache gesprochen, das heißt, etwa 340 Millionen Menschen sind anglophon. Zählt man die Zweitsprachler hinzu, kommt man auf etwa 510 Millionen Sprecher.
Verbreitung
Amtssprache
Englisch ist Amtssprache in den folgenden Staaten, wobei die Zahlen die ungefähre Zahl der Muttersprachler angeben, soweit bekannt:
Englisch ist zudem Amtssprache bei der Europäischen Union, bei der Afrikanischen Union, der Organisation Amerikanischer Staaten und bei den Vereinten Nationen.
Sonstige Verwendung
Die englische Sprache dient zudem als Verkehrssprache in folgenden Ländern und Regionen:
- Gibraltar
- Hongkong
- Israel
- Malaysia
- St. Martin
- Somalia
- Zypern
Sprachwissenschaftliche Einordnung
Das Englische gehört zu den indogermanischen Sprachen, die ursprünglich sehr stark flektierende Merkmale aufwiesen.
Alle indogermanischen Sprachen weisen diese Charakteristik bis heute mehr oder minder auf.
Es besteht jedoch in allen diesen Sprachen eine Tendenz weg von flektierenden und hin zu isolierenden Formen.
Im Englischen ist diese Tendenz besonders ausgeprägt gewesen, so dass es sich im Laufe seiner Entwicklung im Wesen stark gewandelt hat.
Heute trägt die englische Sprache überwiegend isolierende Züge und ähnelt strukturell teilweise stärker isolierenden Sprachen wie dem Chinesischen als den genetisch eng verwandten Sprachen wie dem Deutschen.
Zudem hat sich die Sprache heute durch die weite Verbreitung in viele Dialekte aufgeteilt. Viele europäische Sprachen bilden auch völlig neue Begriffe auf Basis der englischen Sprache (Anglizismen). Auch in einigen Fachsprachen werden die Termini von Anglizismen geprägt, z.B. in den Bereichen Informatik und Wirtschaft.
Der Language Code ist en beziehungsweise eng (nach
ISO 639);
der Code für Altenglisch (etwa 450 bis 1100) ist ang
und der Code für Mittelenglisch (etwa 1100 bis 1500) ist enm.
Sprachvarianten der englischen Sprache
Durch die weltweite Verbreitung der englischen Sprache hat diese in verschiedenen Gegenden zahlreiche Varianten entwickelt.
Nach der bekanntesten und fremdartigsten Variante des Englischen spricht man oft auch von einer Pidginisierung, wenn eine Sprache sich durch ihre weite Verbreitung in mehrere Sprachen aufzuteilen beginnt, die untereinander kaum noch kompatibel sind.
Folgende Sprachvarianten werden unterschieden:
- Siehe auch: Internationale Klassifizierungen (Englische Sprache)
Eine Reihe von Pidginsprachen und Kreolsprachen haben sich auf englischem Substrat entwickelt.
Das Eindringen von Anglizismen in andere Sprachen wird manchmal mit abwertenden Namen wie "Denglisch" (Deutsch und Englisch) oder "Franglais" (Französisch und Englisch) versehen. Dabei handelt es sich nicht um Varianten des Englischen, sondern um Erscheinungen in anderen Sprachen.
- Siehe auch: Englische Sprache in anderen Sprachen
Der scherzhafte Begriff "Engrish" bezeichnet ebenfalls keine Variante der englischen Sprache, sondern bezieht sich auf das unbeholfene Englisch, das gelegentlich in asiatischen Ländern anzutreffen ist, hier insbesondere bei Japanern, die den Lateral "l", der im Japanischen nicht vorkommt, durch "r" ersetzen.
Ähnliche/Verwandte Wörter
Deutsch und Niederländisch
Überraschend sind die sehr zahlreichen englischen Wörter, bei denen die Verwandtschaft mit dem Deutschen und dem Niederländischen durch Bedeutungsverschiebung oder -verengung oft nicht ins Auge fällt.
Dänisch
Französisch
Textsammlungen
Beim Project Gutenberg stehen zahlreiche Texte frei zur Verfügung.
Siehe auch
- Englische Grammatik
- Ghoti
- Liste englischer Redensarten
- Englische Phonetik
- Englische Sprache in der Werbung
- Liste von Sprachen nach der Zahl ihrer Muttersprachler
- Chronologie englischsprachiger Medien
Literatur
- Wolfgang Viereck, Heinrich Ramisch, Karin Viereck: dtv Atlas Englische Sprache. dtv, 2002. ISBN 3423032391
- J. C. Wells: Accents of English. Volume I: An Introduction. Cambridge University Press, 1982. ISBN 0521297192
- J. C. Wells: Accents of English. Volume II: The British Isles. Cambridge University Press, 1982. ISBN 0521285402
- J. C. Wells: Accents of English. Volume III: Beyond the British Isles. Cambridge University Press, 1982. ISBN 0521285410
- Michael McCarthy, Felicity O'Dell: English Vocabulary in Use. upper-intermediate and advanced. Cambridge University Press, 1994
- Raymond Murphy: English Grammar in Use. Cambridge University Press, 1985
- Robert Phillipson: Linguistic Imperialism. Oxford University Press, 2000. ISBN 0194371468
Weblinks
- http://dict.leo.org/ – umfangreiches und ständig erweitertes Deutsch-Englisch und Englisch-Deutsch Online-Wörterbuch
- http://www.odge.de/ - Deutsch-Englisch und Englisch-Deutsch Wörterbuch mit über 420.000 Übersetzungen (auch ungewöhnliches)
- http://www.dict.cc/ – Deutsch-Englisch und Englisch-Deutsch Wörterbuch mit mittlerweile über 400.000 Übersetzungen
- http://www.dict.org/ – greift auf mehrere Wörterbücher zu, die das dict-Protokoll benutzen
- http://www.EnglishTensesWithCartoons.com Englishe Zeiten
- http://www.phon.ucl.ac.uk/home/estuary/index.html - Estuary English
- http://www.wordorigins.org/ – Die Herkunft einiger hundert englischer Wörter
- http://www.etymonline.com/ – Online Etymology Dictionary, Erklärungen zur Herkunft einiger tausend englischer Wörter
- http://www.englisch-hilfen.de/ – kostenlose Nachhilfe mit Erklärungen und Übungen
- http://www.ego4u.de/ – Englische Grammatik Online
- http://www.sprachschule-lbt.de/index.php?sprachschulen=englischkurse-5-spaltensystem&englisch-lernen=lernhilfen – kostenloses Grammatiksystem der englischen Sprache zum Selbstlernen
- http://www.quickdic.de/ – Wörterbuch zum Herunterladen
- http://www.phrasen.com/ – Wörterbuch der englischen Redewendungen
- http://www.urbandictionary.com - Slang Dictionary
- http://www.woerterbuch.info/ – Deutsch-Englisch Wörterbuch mit 600.000 Übersetzungen und 125.000 Synonymen
- http://www.alt-usage-english.org/audio_archive.shtml - Sprachfiles für Indisch-, Britisch-, Austrailienenglish und noch vieles mehr
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Staat
Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.
Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein.
Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden".
Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein.
Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".
Völkerrechtliche Anerkennung
Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben.
Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet.
Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.
Anzahl
Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.
Literatur
- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer: [http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.
Siehe auch
- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität
Kategorie:Politische Geographie
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ja:国家 simple:State
Internationale OrganisationAls Internationale Organisationen bezeichnet man eine Organisation, die über nationale Grenzen hinaus handelt. Internationale Organisationen werden durch Vertragsabschluss zwischen Völkerrechtssubjekten gegründet.
Landläufig werden unkorrekterweise oft auch international operierende nichtstaatliche Organisationen (NGOs, vom Englischen non-governmental organizations), als Internationale Organisation bezeichnet. Falsch ist eine solche Bezeichnung, weil NGOs privatrechtliche Vereinigungen und kein Völkerrechtssubjekt sind, sie unterstehen den nationalen Rechtssystemen. Auch einfache Vereinigungen zwischen Staaten, wie etwa die G-8 oder die G-77, die beide nicht durch Vertrag entstanden sind, sind keine Internationalen Organisationen, obwohl sie häufig als solche bezeichnet werden.
Internationale Organisationen können selbst Verträge untereinander oder mit Staaten schließen, oder auch Gebiete verwalten, oder auch bestimmte Staaten mit einer solchen Verwaltung beauftragen, sie besitzen jedoch keine eigene Souveränität.
Es gibt Organisationen, die sich auf einen bestimmten Bereich beschränken, wie z. B. die ITU, die Internationale Fernmeldeunion. Eine zweite Gruppe sind die regionalen Organisationen, deren Vertragsstaaten auf eine bestimmte Region begrenzt sind (z. B. EU, SCO, oder die OSZE). Die Integrationsdichte und der Aufgabenumfang der Organisationen ist sehr unterschiedlich (z. B. EU und NAFTA oder ASEAN). Schließlich gibt es auch die universalen Weltorganisation(en), bei denen beinahe alle Staaten Mitglied sind - die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen - oder solch mit zumindest einem solchen Anspruch, wie etwa die WTO, der IWF und die Weltbank.
Einen Sonderfall stellt das Rote Kreuz dar, das zwar theoretisch eine NGO ist und dem schweizer Recht untersteht, aber wegen seiner lange zurückliegenden Geschichte eine über jede andere nichtstaatliche Organisation hinausragende Bedeutung innehat und in vielen internationalen Verträgen eine bedeutende Rolle spielt. Vereinbarungen mit dem Roten Kreuz sind zwar kein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag und werden deshalb etwa nicht bei den VN gesammelt, werden jedoch von allen Staaten als bindend angesehen, so dass manche nach dem Völkergewohnheitsrecht von dem Roten Kreuz als einer Internationalen Organisation sprechen.
Siehe auch: Regimetheorie, Liste von Organisationen, Liste internationaler Organisationen im Bereich der Wirtschaft
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ja:国際機関
WeltfriedenWeltfrieden bezeichnet den Zustand weltweiten Friedens, also das Ende aller Feindseligkeiten und aller Kriege.
Er beinhaltet das Ideal von Freiheit, Frieden und Glück für alle Menschen und Nationen. Der Weltfriede wird häufig als höchstes Ziel von politischen Bewegungen genannt (Friedensbewegung), oder als Beispiel einer unerreichbaren idealistischen Utopie.
Die Vorstellung eines Weltfriedens war über Jahrhunderte hinweg schon in der Antike verküpft mit der Ankunft eines Messias, Heilandes, Welterlösers oder Herrschers, der alle Feinde vernichten und alle freundschaftlich gesinnten Völker in Frieden vereinen sollte. Viele bekannte Mythologien und Kulte beinhalteten diese Elemente
(z.B. Mithras-, Kaiserkult). Auch in den Religionen lebte der Wunsch nach einem meist göttlichen Erlöser und Friedensbringer weiter, im Judentum als Messias und in der Folge auch im Christentum als Christus. Es ist kein Zufall, dass nach der biblischen Erzählung bei der Geburt Jesu Frieden auf Erden verkündet wurde.
In neuerer Zeit ist eine der bekanntesten religiös motivierten Initiativen für einen dauerhaften Frieden, die des Theologen Hans Küng, mit dem Projekt Weltethos. Darin wird deutlich gemacht, dass Frieden auf der Welt nur möglich ist durch Frieden und Respekt zwischen den Religionen und durch ethisches Handeln.
Politisch und ethisch gesehen ist der Erhalt des Weltfriedens sicher eines der höchsten Ziele. Historisch gesehen ist es hingegen sehr zweifelhaft, ob und mit welchen Mitteln der Friede dauerhaft erhalten werden kann. Eine wesentliche Voraussetzung ist die diplomatische Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Staaten im Staatenbund oder den Vereinten Nationen (=UN). Solange aber die UN keine eigene Exekutivgewalt besitzen, können nur Resolutionen ausgesprochen werden.
Es gab vor allem in Zeiten des kalten Krieges, aber auch in den heutigen Tagen der weltweiten Terrorbedrohung immer wieder Versuche, Staaten aufzuteilen in friedlich und schurkenhaft. Vor allem gibt es die Theorie, dass demokratische Staaten untereinander keinen Krieg führen. Diese These, so naheliegend sie ist, so leicht kann sie dazu missbraucht werden, die Aufrüstung der angeblich guten Staaten zu rechtfertigen.
Nach Meinung einiger Friedensforscher würde der Weltfriede das Konzept von einzelnen Nationen überflüssig machen. Manche Historiker meinen gar einen Langzeit-Trend auszumachen, der das Ende des Kampfes zwischen Nationalstaaten und eine Tendenz zur Vereinigung anzeigt.
Als Beispiel wäre die Entwicklung Europas im 20. Jhd. zu nennen. Allerdings gibt es auch hierbei in jüngster Zeit Ausnahmen von dieser Regel, z.B. der Krieg im Kosovo.
Auch in anderen Bereichen der Welt sind immer beide Tendenzen zu beobachten: sowohl Zusammenschlüsse politischer Art, wobei oft wirtschaftliche Ziele eine große Rolle spielen, als auch Abspaltungen und Teilungen zur Wahrung politischer, ethnischer und wirtschaftlicher Interessen meist von Minderheiten.
Die Ursachen für Krieg sind Thema der Konflikt- bzw. Friedensforschung.
Dr. Frank Laubach, der als Missionar auf den Philippinen während der 1930er Jahre tätig war, betrachtete Armut, Ungerechtigkeit und Analphabetismus als Hauptursachen für Konflikte. Er entwickelte deshalb das Hilfsprojekt Each One Teach One (Jeder lehre seinen Nächsten) zur Alphabetisierung, wodurch etwa 60 Millionen Menschen lesen lernten.
Siehe auch
- Garten Eden
- Weltuntergang
- Imagine (Lied von John Lennon)
- Utopia
- Vereinte Nationen
- Weltregierung
- Liste bedeutender Friedensschlüsse
Weblinks
- [http://www.weltfriede.at/ Föderation für Weltfrieden]
Kategorie:Frieden
ja:平和
Völkerrecht]
Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts.
Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden.
Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).
Allgemeines
Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut).
Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten.
Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen.
Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik.
Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel.
Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen.
Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird.
Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert.
Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.
Theorie des Völkerrechts
Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar.
Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt.
Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540).
Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll.
Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte.
Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.
Geschichte des Völkerrechts
Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.
Meilensteine
Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
Aktuelle Entwicklungen
Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.
Humanitäre Interventionen
Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden.
Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen.
Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.
Präventive Selbstverteidigung
Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde.
Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.
Internationale Institutionen
- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission
Siehe auch
- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien
Literatur
- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004
Weblinks
- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004
!!Volkerrecht
Kategorie:Politologie
Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht)
ja:国際法
Geschichte der Vereinten NationenVorgeschichte
Nach dem endgültigen Scheitern des Völkerbundes mit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges mussten neue Wege zu einer internationalen Friedensordnung gesucht werden.
Unter dem Eindruck der rigorosen und völkerrechtlich fragwürdigen Kriegshandlungen des Deutschen Reiches kam es zu einer Annäherung zwischen der UdSSR und der USA. US-Präsident Franklin D. Roosevelt hatte bereits am 6. Januar 1941 in einer Kongressrede sein Konzept der „Vier Freiheiten“ [http://www.ety.com/berlin/roosvlt2.htm (1)] erläutert, in dem er das Vorgehen Hitlers gegen die internationale Demokratie als eine „Tyrannei“ bezeichnete, der man entschieden begegnen müsse. Der deutsche Angriff auf die UdSSR am 22. Juni 1941 bahnte den Weg zu einer Antikriegskoalition gegen Deutschland, an der sich auch Großbritannien beteiligte.
Die am 14. August 1941 veröffentlichte Atlantik-Charta wurde zur Grundlage der Declaration by United Nations vom 1. Januar 1942. Da die UdSSR bei deren Beratungen nicht anwesend war, kam es zu einem weiteren Treffen der Alliierten unter Beteiligung der Republik Chinas in Moskau. Auf der Moskauer Außenministerkonferenz von 1943 sprachen sich die künftigen Siegermächte für die Einrichtung einer „internationalen Organisation zur Friedenssicherung“ aus. Dieses Ziel wurde am 1. Dezember 1943 auf der Konferenz von Teheran von Roosevelt, Stalin und Churchill bestätigt.
Nachdem bereits im Juli 1944 auf der Konferenz von Bretton Woods die Grundzüge eines weltweiten Währungs- und Wirtschaftssystems und seiner künftigen Institutionen (IWF und Weltbank) festgelegt wurde, berieten die Alliierten auf der Konferenz von Dumbarton Oaks noch bis zum 7. Oktober 1944 über die Satzung und die Struktur einer künftigen Weltorganisation. Erst die Konferenz von Jalta im Februar 1945 brachte eine Einigung der Großmächte über die Gründung der UNO, die auf der anschließenden Konferenz von San Francisco im Frühjahr 1945 mit der Unterzeichnung der Charta der Vereinten Nationen durch die Vertreter von 50 Staaten, die auf alliierter Seite am Zweiten Weltkrieg beteiligt waren, besiegelt wurde. Nachdem auch Polen als 51. Staat seine Ratifizierungsurkunde hinterlegt hatte, trat die UN-Charta am 24. Oktober 1945 endgültig in Kraft. Dieses Datum gilt als der Tag der Vereinten Nationen.
Noch im selben Jahr werden die FAO, die UNESCO, der IMF und die Weltbank gegründet.
1946 bis 1950
Am 10. Januar 1946 fand in London die erste UN-Generalversammlung statt. Dabei konstituierte sich der UN-Wirtschafts- und Sozialrat. Kurz darauf wurde die UN-Menschenrechtskommission, der UN-Sicherheitsrat und das UN-Sekretariat eingerichtet. Schließlich nahm der Internationale Gerichtshof seine Arbeit als „Hauptrechtsprechungsorgan“ der Vereinten Nationen seine Arbeit auf.
Da laut Satzung ein Landsmann der fünf Siegermächte USA, UdSSR, England, Republik China und Frankreich nicht infrage kam, einigte man sich am 1. Februar 1946 auf den Norweger Trygve Lie als ersten UN-Generalsekretär. Er blieb sieben Jahre lang im Amt.
Im Sommer 1946 fand in New York der erste Weltgesundheitsgipfel statt. Zwei Jahre später wurde die WHO gegründet. Im Dezember 1946 kam es zur Gründung der UNICEF und zur Implementierung der ILO als UN-Sonderorganisation. Zudem bemühte sich die Generalversammlung um eine organisierte Rückführung der Flüchtlinge und der Vertriebenen aus dem Zweiten Weltkrieg.
Mit dem Ziel der sukzessiven Entlassung der ehemaligen Kolonien in die Unabhängigkeit wurde 1947 der UN-Treuhandrat als viertes Hauptorgan gegründet. Im gleichen Jahr kommt es zur Unterzeichnung der GATT-Verträge in Genf.
1948 beschloss der UN-Sicherheitsrat zum ersten Mal die Entsendung einer Beobachtermission und einer Friedenstruppe. Zur Beobachtung des Waffenstillstandes zwischen Palästina und Israel wurde im August 1948 die UNTSO entsandt. Zur Beilegung des Kaschmirkonfliktes zwischen Indien und Pakistan wurden 1949 die ersten Truppen der UNMOGIP dorthin verlegt.
Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von der Generalversammlung angenommen. Als Folge der zunehmenden Flüchtlingsströme während des ersten Palästinakrieges beschloss die Generalversammlung am 8. Dezember 1949 die Gründung des Flüchtlingshilfswerks UNRWA, da die arabischen Staaten sich weigerten, die Palästinenser aufzunehmen. Am 1. Mai 1950 wurde die Arbeit aufgenommen.
Der Ausbruch des Koreakrieges und der entstandene Kalte Krieg zwischen den West- und Ostmächten stellte die Handlungsfähigkeit der UNO erstmals auf die Probe. Die UdSSR boykottierte zu der Zeit die UNO, da sie die chinesische Delegation aus Taiwan im Sicherheitsrat nicht akzeptierte. Der Sicherheitsrat hatte dann Nordkorea in Abwesenheit der UdSSR zum „Angreifer“ erklärt. Zur Umgehung eines späteren sowjetischen Vetos wurde auf Drängen Amerikas entgegen dem Geist der UN-Charta die Generalversammlung bevollmächtigt, den Mitgliedstaaten friedenserhaltende und -erzwingende Maßnahmen zu empfehlen. Diese Uniting for Peace-Resolution (Nr. 377) ermöglichte die Verteidigung Südkoreas.
1951 bis 1960
Am 1. Januar 1951 nahm der erste „Hohe Flüchtlingskommissar“ (UNHCR) Gerrit Jan van Heuven Goedhart seine Arbeit auf. Das Amt ersetzt die Flüchtlingsorganisation von 1946. Der Schwede Dag Hammarskjöld wurde am 10. April 1953 als Nachfolger von Trygve Lie zum neuen UN-Generalsekretär gewählt. 1957 wurde er für eine zweite Amtszeit eingesetzt. Er initiierte die Blauhelme als ein neues Instrument der Friedenssicherung (peace-keeping Operation).
Im Dezember 1955 wurden die ehemaligen (mit dem Deutschen Reich verbündeten) „Feindstaaten“ Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Finnland, Italien und Österreich sowie die im Zweiten Weltkrieg neutralen Staaten Irland, Portugal und Spanien in die UNO aufgenommen. Gegen die Niederschlagung des Ungarnaufstandes 1956 durch sowjetische Truppen blieb die UNO allerdings machtlos. Am 26. Oktober 1956 wurde in Wien die Atomenergiebehörde IAEA gegründet.
Nach dem Ende der Sueskrise beschloss die Generalversammlung im November 1956 die Entsendung der UN-Friedenstruppe UNEF I zur Sinai-Halbinsel. Aufgrund eines Vetos von Frankreich und Großbritannien im Sicherheitsrat wurde erneut von der „Uniting for Peace-Resolution“ Gebrauch gemacht. Dag Hammarskjöld, bei dem nun die Verantwortung lag, ersann daraufhin ein neues Konzept: man solle fortan unterscheiden zwischen der Notwendigkeit „friedenssichernder“ (peace-making mit Waffengewalt) und „friedenserhaltender“ (peace-keeping auf Selbstschutz beschränkte) Missionen. Auf diese Weise sollten künftige Entscheidungen auf der Basis von Konsens und Kooperation im dafür vorgesehenen Sicherheitsrat verbleiben. Dazu gehöre auch das Recht aller Beteiligten, ihre Zustimmung während eines laufenden friedenssichernden Einsatzes rückgängig zu machen. Ägypten machte 1967 von diesem Recht Gebrauch: die Truppen wurden abgezogen, und wenig später brach der Sechs-Tage-Krieg aus.
Auch das neue Friedens-Konzept hatte also seine Schwächen. Dennoch machte die Differenzierung zwischen peace-keeping und peace-making einen Minimalkonsens möglich und ließ die UNO handlungsfähig bleiben. Nach der Unabhängigkeit Kongos begann im Juli 1960 die ONUC-Mission. Hier ließ sich die UNO in einen Bürgerkrieg hineinziehen. Die Situation verschärfte sich, als sich viele Staaten weigerten, die Mission weiterhin finanziell zu unterstützen. Dies führte zur ersten Finanzkrise der Vereinten Nationen.
Mit der mehrheitlichen Annahme der „Entkolonialisierungs-Charta“ (Erklärung über die Gewährleistung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker) durch die Generalversammlung am 14. Dezember 1960 erreichten die betroffenen afrikanischen und asiatischen Staaten eine Festschreibung ihres „Selbstbestimmungsrechtes“. In den folgenden Jahrzehnten wurden die Kolonialgebiete über den UN-Treuhandrat in die Unabhängigkeit geführt und als neue Mitgliedstaaten in die UNO aufgenommen.
1961 bis 1970
Im Verlauf des Sezessionskrieges, in dem sich die damalige Provinz Katanga (heute Shaba) von der Republik Kongo (heute Demokratische Republik Kongo) lösen wollte, versuchte Dag Hammarskjöld persönlich, den Bürgerkrieg zu schlichten. Beim Absturz seines Flugzeuges starb er am 18. September 1961. Sein Nachfolger wurde Sithu U Thant aus Burma (heute Myanmar).
Seit dem Ende der 1950er Jahre häuften sich Berichte über Hungersnöte in den Dritte-Welt-Ländern. Daraufhin erklärte die UNO die 1960er Jahre zur „ersten Entwicklungsdekade“. Die Vereinten Nationen wurden zum wichtigsten Akteur internationaler Entwicklungspolitik. Etwa 80% der Finanzmittel und des Personals wurden für die Erarbeitung von Lösungen eingesetzt. Mit einer „Aufholungsstrategie“ sollten die Länder zügig an den Lebensstandard der Industriestaaten herangeführt werden. Der 1969 von der Weltbank vorgelegte Pearson-Bericht stellte allerdings klar heraus, dass die Kluft zwischen den reichen und armen Ländern noch lange Zeit bestehen wird.
1963 wurde das Ausbildungs- und Forschungsinstitut UNITAR gegründet. Im Frühjahr 1964 fand in Genf die erste Welthandelskonferenz UNCTAD statt, die man wenig später als Spezialorgan der Vereinten Nationen implementierte. In den folgenden zwei Jahren kamen das Entwicklungsprogramm UNDP, sowie der UNCDF und der UNFPA als Sonderfonds dazu. Gleichzeitig wurde die UNIDO zur Entwicklung der Industrie als Sonderorganisation in die UNO eingegliedert. 1969 legte die UNDP den Jackson-Bericht über die Zusammenarbeit der Entwicklungsorganisationen vor, der zur ihrer gültigen Geschäftsgrundlage wurde.
Der bedeutendste militärische Schauplatz in den 1960er war der Vietnamkrieg. Da die Großmächte aber in diesem Konflikt verwickelt waren und weder Nord- noch Südvietnam in der UNO vertreten waren, wurden die Vereinten Nationen bei der Suche nach einer friedlichen Lösung nicht aktiv. Neue Friedenstruppen wurden 1962 nach Neuguinea (UNSF) und 1964 nach Zypern (UNFICYP) entsandt. Die Truppen im Kongo und in Neuguinea wurden 1964 wieder abgezogen. Als neues Instrument, Friedensinteressen und humanitäre Forderungen auch ohne Waffengewalt durchzusetzen, wurde 1966 gegen die weiße Minderheitsregierung in Südrhodesien die erste UN-Sanktion beschlossen. Sie umfasste ein weit reichendes Wirtschaftsembargo, das erst 1979 aufgehoben wurde.
Fortschritte wurden in den 1960er Jahren besonders in Menschenrechtsfragen erzielt. Am 20. November 1963 wurde in der Erklärung über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Verfolgungs-, Segregations- und Apartheidspolitik innerhalb der Weltgemeinschaft verurteilt. Am 19. Dezember 1966 wurden die von der Menschenrechtskommission ausgearbeiteten Menschenrechtspakte (UN-Sozialpakt und UN-Zivilpakt) mit großer Mehrheit angenommen. Allerdings traten sie erst 1976 in Kraft. Zum 25-jährigen Bestehen verlas die UNO am 24. Oktober 1970 ihre Deklaration über die Grundsätze des Völkerrechts. Damit unterstrich sie ihre Forderungen zur Einhaltung der Menschenrechte und zur Entlassung der Kolonialstaaten in ihre Unabhängigkeit. Außerdem fasste man angesichts des wachsenden „Nord-Süd-Gefälles“ den Entschluss, der ersten eine „zweite Entwicklungsdekade“ folgen zu lassen.
1971 bis 1980
Am 25. Oktober 1971 beschloss die Generalversammlung, die Volksrepublik China als einzig rechtmäßigen Vertreter des chinesischen Volkes anzuerkennen und ihre Vertreter in den UN-Organen gegen die der „taiwanesischen“ auszutauschen. Dabei handelte es sich argumentativ nicht um einen satzungsgemäßen Ausschluss Taiwans (Republik China), der nur bei einer „beharrlichen Verletzung der Grundsätze der UN-Charta“ vorgesehen ist, sondern nur um einen Austausch der Volksvertretung. Allerdings ist Taiwan seitdem bis heute nicht mehr in der UNO vertreten, da sie aus Protest zu der Anerkennung Volksrepublik Chinas austrat. Einer neuerlichen Mitgliedschaft wird aufgrund des zu erwartenden chinesischen Vetos wenig Chancen eingeräumt.
Am 22. Dezember 1971 wurde Kurt Waldheim aus Österreich zum vierten UN-Generalsekretär gewählt. Nur wenige Wochen nach seinem Amtsantritt nahm er auf Empfehlung des Sicherheitsrates Kontakt mit der Regierung Südafrikas auf, um in deren Konflikt mit Namibia zu vermitteln. Südafrikas Präsenz in Namibia wurde von der UNO als illegal erklärt. Als sich schließlich auch die Apartheids-Politik der weißen Minderheitsregierung verschärfte, kam es zu einer Reihe von Maßnahmen 1974 wurde Südafrika von Sitzungen und Abstimmungen der Generalversammlung ausgeschlossen, 1977 trat ein Waffenembargo in Kraft. Beide Entscheidungen wurden erst 1994 wieder aufgehoben.
Mit der Unterzeichnung des Grundlagenvertrages von 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurde der westdeutsche Alleinvertretungsanspruch im Falle einer UN-Mitgliedschaft beider Staaten endgültig aufgegeben. Die alleinige Bewerbung Westdeutschlands wäre am sowjetischen Veto gescheitert. Durch den Alleinvertretungsverzicht führten die getrennt gestellten Anträge schließlich zum Erfolg. Am 18. September 1973 wurden beide Staaten als 133. und 134. Mitglied in die UNO aufgenommen. Das wiedervereinigte Deutschland ist seit dem 3. Oktober 1990 unter der Bezeichnung „Deutschland“ vertreten.
Die wachsende Zahl unabhängiger afrikanischer und asiatischer UN-Staaten führte in der Generalversammlung zu einem Stimmenübergewicht der Entwicklungsländer. Bereits in den 1960er Jahren bildete sich aus ihnen die Gruppe der 77, die sich mit Unterstützung Chinas und der Sowjetunion immer stärker profilieren konnte. Die Verschärfung von Armut und Ausbeutung wurde ihr zufolge auf eine deutliche Bevorteilung der Industrieländer bei den Finanzströmen des freien Welthandels zurückgeführt : sinkende Rohstoffpreise hier, überteuerte Industriegüter und Kredite von dort. Ihre Forderung nach einer Neuen Weltwirtschaftsordnung führte 1974 gegen die Stimmen der westlichen Industrieländer zur Verabschiedung der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten zum Abbau der Abhängigkeit des Südens und zur gerechten Verteilung des Wohlstandes. Die Problematik wurde ebenso auf den Folgekonferenzen der UNCTAD thematisiert.
Auch die Initiativen zur Gleichberechtigung der Frauen gewannen in den 1970er Jahren an Gewicht. Der erste Weltfrauengipfel in Mexiko-Stadt im Sommer 1975 markierte den Beginn der „UN-Frauendekade“. Ein Jahr später wurde der Frauen-Entwicklungsfonds UNIFEM eingerichtet. Ebenfalls 1976 traten die Menschenrechtspakte von 1966 in Kraft. 1979 wurde die Konvention über die Beseitigung der Frauendiskriminierung angenommen.
Friedensmissionen wurden 1973 in den Sinai (UNEF II), 1974 in den Golan UNDOF und 1978 in den Libanon UNIFIL entsandt. Wegen der Teilung Zyperns wurde die UNFICYP-Mission 1974 auf die Überwachung der 180 km langen Pufferzone („Grüne Linie“) ausgeweitet.
1981 bis 1990
Der sich verschärfende Ost-West-Konflikt infolge des Wettrüstens der Supermächte, sowie deren Verstrickung im Ersten Golfkrieg und weiteren Kriegsschauplätzen (Afghanistan, Kambodscha und Nicaragua) führte erneut zu einer Lähmung des Sicherheitsrates. Der im Dezember 1981 neu gewählte fünfte Generalsekretär Javier Pérez de Cuéllar brachte schon zu Beginn seiner ersten Amtsperiode die Folgeproblematik auf den Punkt : fehlende Bereitschaft der Mitglieder, sich in internationale Konflikte einzuschalten, sowie unilaterale Konfliktlösung und Absprachen außerhalb der Organisation machten die UNO zu einem fragwürdigen Forum für glaubwürdige Friedensverhandlungen. Zudem führte die weiterhin wachsende Verschuldung der Entwicklungsländer und die Weigerung vieler Mitgliedstaaten, ihre Pflichtbeiträge fristgerecht und in voller Höhe zu leisten, zur schwersten Finanzkrise der UN-Geschichte. Besonders die USA als wichtigster Financier kam aufgrund seiner hohen Kriegskosten den finanziellen Pflichten gegenüber den Vereinten Nationen kaum mehr nach.
Der damalige schwedische Ministerpräsident Olof Palme leitete von 1980-1982 eine unabhängige UN-Kommission zu Fragen der Abrüstung und der internationalen Sicherheit. Sein Report, der Palme-Bericht, enthielt unter anderem die Empfehlung, einen „atomwaffenfreien Korridor“ in Mitteleuropa zu errichten, der die Gefahr atomarer Kriegshandlungen wirksam reduzieren sollte. Dieser Vorschlag brachte seit 1982 viele neue internationale Friedensbewegungen hervor, die das Thema Abrüstung seitdem immer wieder auf der Tagesordnung hielten. Aber erst der Vorstoß Michail Gorbatschows, die internationalen Beziehungen fundamental umzugestalten und das „Blockdenken“ aufzugeben, führten ab 1987 in der UNO zu einer ernsthaften Wiederbelebung des Sicherheitsrates als Frieden stiftendes Organ.
Als historischer Wendepunkt gilt die UN-Resolution 598 vom Juli 1987, in der ein verbindlicher Friedensplan zur Beendigung des Ersten Golfkrieges beschlossen wurde. 1988 kam es nahezu gleichzeitig zum sowjetischen Truppenabzug aus Afghanistan und zu einem Waffenstillstands-Abkommen zwischen dem Iran und Irak. Zur Überwachung des Waffenstillstandes wurde die Friedenstruppe UNIIMOG entsandt. In der Folge wurden auch zahlreiche andere offene Regionalkonflikte aufgegriffen und einer Lösung zugeführt, die bis dahin unlösbar schienen. 1988 und 1989 beginnen die Missionen UNGOMAP im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, ONUCA in Zentralamerika, UNAVEM I in Angola und UNTAG in Namibia. Die neu gewonnenen Hoffnungen auf einen machbaren Weltfrieden wurden 1988 stellvertretend durch die Auszeichnung der Blauhelmsoldaten mit dem Friedensnobelpreis demonstriert.
Die Bewährungsprobe für die neue Art der Solidarität kam mit dem Ausbruch des Zweiten Golfkrieges am 2. August 1990. Die Reaktionen auf den irakischen Einmarsch in Kuwait geschahen in einer bis dahin ungekannten Schnelligkeit und Entschlossenheit. Nur wenige Stunden nach der Meldung trat der Sicherheitsrat zusammen und verurteilte den Angriff einhellig als einen „Bruch des Weltfriedens“. Bereits vier Tage später trat ein weltweites Handelsembargo in Kraft, das stufenweise mit einer See- und Luftblockade verschärft wurde. Mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Friedenserzwingung nach Ablauf der Rückzugsfrist für den Irak wurden „alle Mitgliedstaaten ermächtigt“, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um den Resolutionen Geltung zu verschaffen. Damit gab die UNO den Verlauf des Krieges allerdings aus der Hand. Erst mit dem Waffenstillstand ging die Initiative wieder auf den Sicherheitsrat über.
Auch in Umweltfragen wurden deutliche Schritte nach vorne gemacht. Mit dem Montrealer Protokoll über den Schutz der Ozonschicht wurde 1987 das erste weltweite Umweltschutzabkommen getroffen. Der zeitgleiche Brundtland-Bericht (Unsere gem | | |